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35. Reklamationen, die für versäumt zu achten sind, werden von dem Bezirks-
steuerinspektor zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen lediglich eine innerhalb
drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende
Beschwerde an die Reklamationskommission zu.
36. Die Berufung ist binnen acht Wochen von dem Bezirkssteuerinspektor ein-
zulegen. Die bezeichnete Frist ist von dem Abschlusse des Katasters und bei Nachschätz-
ungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zu-
ständigen Behörde ab zu berechnen.
Von der Berufung ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß
zu geben, der Bezirkssteuereinnahme binnen vierzehn Tagen zu erklären, ob er sich bei
der Berufung beruhigen wolle. Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Er-
klärung wird die Einschätzung oder Nachschätzung, wie dem Beitragspflichtigen bei der
vorgedachten Aufforderung mit zu eröffnen ist, ohne weiteres in Gemäßheit der Berufung
abgeändert. Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor
die Berufung thatsächlich zu begründen.
37. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten
thatsächlichen Angaben liegt demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat.
Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen
ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkundenstempel nicht
unterworfen.
38. Ueber Rechtsmittel gegen eine von der Veranlagungskommission bewirkte
Einschätzung entscheidet die Veranlagungskommission, von der die angefochtene Einschätzung
herrührt. Hierbei finden die Vorschriften in §§ 56 und 57 des Einkommensteuergesetzes
sinngemäße Anwendung.
39. Die Entscheidung der Veranlagungskommission wird dem Beitragspflichtigen
durch den Bezirkssteuerinspektor bekannt gemacht. Dieselbe kann innerhalb drei Wochen,
von der Bekanntmachung an gerechnet, von dem Beitragspflichtigen durch eine Reklamation
an die Reklamationskommission, von dem Bezirkssteuerinspektor durch eine Berufung an die
Reklamationskommission angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
640. Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (8§ 29 und 30) entscheidet diejenige
Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen oder in dem Falle von
§ 30 Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise verweigert worden ist.
Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Entscheidung
leidet dasjenige siungemäße Anwendung, was in § 56 des Einkommensteuergesetzes und
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