Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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35. Reklamationen, die für versäumt zu achten sind, werden von dem Bezirks- 
steuerinspektor zurückgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen lediglich eine innerhalb 
drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende 
Beschwerde an die Reklamationskommission zu. 
36. Die Berufung ist binnen acht Wochen von dem Bezirkssteuerinspektor ein- 
zulegen. Die bezeichnete Frist ist von dem Abschlusse des Katasters und bei Nachschätz- 
ungen von der Bekanntmachung der die Nachschätzung betreffenden Entschließung der zu- 
ständigen Behörde ab zu berechnen. 
Von der Berufung ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß 
zu geben, der Bezirkssteuereinnahme binnen vierzehn Tagen zu erklären, ob er sich bei 
der Berufung beruhigen wolle. Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Er- 
klärung wird die Einschätzung oder Nachschätzung, wie dem Beitragspflichtigen bei der 
vorgedachten Aufforderung mit zu eröffnen ist, ohne weiteres in Gemäßheit der Berufung 
abgeändert. Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor 
die Berufung thatsächlich zu begründen. 
&# 37. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten 
thatsächlichen Angaben liegt demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat. 
Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen 
ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkundenstempel nicht 
unterworfen. 
38. Ueber Rechtsmittel gegen eine von der Veranlagungskommission bewirkte 
Einschätzung entscheidet die Veranlagungskommission, von der die angefochtene Einschätzung 
herrührt. Hierbei finden die Vorschriften in §§ 56 und 57 des Einkommensteuergesetzes 
sinngemäße Anwendung. 
39. Die Entscheidung der Veranlagungskommission wird dem Beitragspflichtigen 
durch den Bezirkssteuerinspektor bekannt gemacht. Dieselbe kann innerhalb drei Wochen, 
von der Bekanntmachung an gerechnet, von dem Beitragspflichtigen durch eine Reklamation 
an die Reklamationskommission, von dem Bezirkssteuerinspektor durch eine Berufung an die 
Reklamationskommission angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
640. Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (8§ 29 und 30) entscheidet diejenige 
Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen oder in dem Falle von 
§ 30 Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise verweigert worden ist. 
Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Entscheidung 
leidet dasjenige siungemäße Anwendung, was in § 56 des Einkommensteuergesetzes und 
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