Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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in § 39 des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren und die Entscheidung auf Rechts- 
mittel gegen Einschätzungen bestimmt ist, mit der Maßgabe jedoch, daß dem Bezirks- 
steuerinspektor gegen Entscheidungen der Bezirkssteuereinnahme eine Berufung an die 
Reklamationskommission nicht zusteht. 
&# 41. Die in §§ 35, 39 und 40 erwähnte Reklamationskommission ist dieselbe, 
welche über Reklamationen und Berufungen bei der Einkommensteuer zu entscheiden hat. 
Auf das Verfahren und die Entscheidungen der gedachten Kommission, auf die gegen 
diese Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel und auf Beschwerden in betreff des Verfahrens 
finden §88 61 bis 67 des Einkommensteuergesetzes siunngemäße Anwendung. 
VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 
# 42. Wer über sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen oder über das ergänz- 
ungssteuerpflichtige Vermögen eines von ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen in einer 
gemäß § 24 eingereichten Deklaration oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der 
Einschätzung oder Nachschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vor- 
gelegten Fragen oder bei Begründung einer Reklamation wissentlich solche unrichtige oder 
unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen 
geeignet sind, ist wegen Hinterziehung mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der 
an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags zu be- 
legen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor wegen der- 
selben ein Strafverfahren wider ihn eingeleitet ist, an der zuständigen Stelle berichtigt 
oder vervollständigt. 
43. Mit Geldstrafe bis zu 100.4 kann belegt werden, wer in den zum Zwecke 
der Einschätzung zur Ergänzungssteuer oder in den zum Zwecke der Verhandlung eines 
Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten 
zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach § 42 nicht geeignet sind. 
& 44. Mit Geldstrafe bis zu 504 kann belegt werden, wer die in § 29 Aksatz 1 
vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht begründendes Verhält- 
niß unterläßt; ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunfts- 
person vor dem Bezirkssteuerinspektor seines Distrikts oder vor der für seinen Wohnort 
zuständigen Ergänzungssteuerkommission zu erscheinen (§§ 25 unter b, 26), ohne ge- 
nügende Entschuldigung nicht Folge leistet. In dem letzteren Falle muß die Strafe in 
der Aufforderung angedroht sein.
	        
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