Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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45. Mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft ist zu belegen, wer der in § 22 
des gegenwärtigen Gesetzes in Verbindung mit § 32 des Einkommensteuergesetzes vor- 
geschriebenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt. 
46. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der 
gerichtlichen Untersuchung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu 
erlassenen Vollzugsvorschriften ist in den Orten, für welche die Anlegung der Kataster 
der Gemeindebehörde übertragen ist, diese letztere, für andere Orte die Bezirkssteuer- 
einnahme zuständig. Für die Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung 
und die Umwandlung erkannter Geldstrafen gelten die in §§ 75 und 76 des Einkommen- 
steuergesetzes enthaltenen Vorschriften. 
&47. Beitragspflichtige, welche bei der Veranlagung übergangen oder mit einem 
niedrigeren Steuerbetrage belegt worden sind, als dies nach ihrem ergänzungssteuer- 
pflichtigen Vermögen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung 
des der Staatskasse dadurch entgangenen Betrags verpflichtet, gleichviel ob eine Hinter- 
ziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu 
verfolgen, als auf fünf Jahre, vom Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem 
die Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf den die Nach- 
zahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in 
denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen ist, 
durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. Bei dieser Fest- 
setzung ist — vorbehältlich des im Rechtsmittelwege vom Nachzahlungspflichtigen zu 
führenden Gegenbeweises — davon auszugehen, daß das ergänzungssteuerpflichtige Ver- 
mögen mindestens in derselben Höhe, in welcher es für das letzte bei der Nachzahlung in 
Betracht kommende Jahr der Nachzahlungsberechnung zu Grunde zu legen ist, auch in den 
früheren Jahren der Nachzahlungsperiode zur Besteuerung zu ziehen gewesen wäre, und es 
ist für jedes dieser Jahre, in welchem die hiernach bemessene Steuer von der thatsächlichen 
Steuerleistung nicht erreicht worden ist, der Differenzbetrag als Nachzahlung auszuwerfen. 
Ergiebt sich indessen aus den vorhandenen Unterlagen, daß das wirkliche ergänzungssteuer- 
pflichtige Vermögen in dem einen oder anderen der früheren Jahre der Nachzahlungs- 
periode einen höheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat, als in dem letzten Jahre der- 
selben, so ist für das betreffende Jahr der festgestellte höhere oder niedrigere Vermögens- 
betrag bei der Nachzahlungsberechnung in Anschlag zu bringen. 
Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschließung steht dem Nach- 
zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation und dem Bezirkssteuerinspektor, 
43“
	        
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