Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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falls die gedachte Entschließung nicht von der Bezirkssteuereinnahme gefaßt worden ist, 
das Rechtsmittel der Berufung zu. Auf beide Rechtsmittel leiden die für Rechtsmittel 
gegen Nachschätzungen geltenden Vorschriften Anwendung. 
IX. Steuererhebung. 
&48. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Die den Ge- 
meinden für die Steuererhebung zu gewährenden Gebühren werden vom Finanz-Ministerium 
festgesetzt. Im übrigen gelten die in §§ 78, 79 und 80 des Einkommensteuergesetzes 
enthaltenen Bestimmungen. 
X. Schlußbestimmungen. 
#49. In Ansehung der Kosten in Ergänzungssteuersachen findet § 81 des Ein- 
kommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
#50. Die Deckung des Bedarfs von Gemeinden und anderen Korporationen des 
öffentlichen Rechts durch Zuschläge zur Ergänzungssteuer ist unzulässig. 
#51. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Das Finanz-Ministerium ist jedoch 
ermächtigt, die Vorschriften in Abschnitt III und IV sowie die diesen entsprechenden Straf- 
bestimmungen in Abschnitt VIII bereits von einem früheren Zeitpunkte ab in Kraft treten 
zu lassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. Juli 1902. 
Georg. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger.
	        
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