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Nr. 61. Gesetz,
die direkten Steuern betreffend;
vom 3. Juli 1902.
Wan, Georg, ven GOTTES Gnaden Konig von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 20c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Als direkte Steuern werden erhoben
die Einkommensteuer nach den Gesetzen vom 24. Juli 1900 und vom 1. Juli
1902,
die Grundsteuer nach dem Gesetze, die Einführung des neuen Grundsteuersystems
betreffend, vom 9. September 1843 in der Fassung, welche dasselbe durch
Artikel 3 des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878
erhalten hat,
die Ergänzungssteuer nach dem Gesetze vom 2. Juli 1902 und
die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 1. Juli
1878.
Artikel II.
Durch das Finanzgesetz wird bestimmt, ob die Einkommensteuer mit den vollen
gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer) oder nur mit einem in Zehntheilen auszudrückenden
Bruchtheil derselben zur Erhebung gelangen soll.
Reicht der Ertrag der im Artikel! bezeichneten Steuern mit ihren vollen gesetzlichen
Beträgen zur Deckung des durch direkte Steuern aufzubringenden Theils des Staats-
bedarfs nicht aus, so wird der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer
aufgebracht. In welchem Umfange Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben sind, wird
durch das Finanzgesetz bestimmt.
Artikel III.
Bis auf weiteres wird den Schulgemeinden ein Theil der Einnahmen an Grund-
steuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
überwiesen:
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1900 vorhanden
gewesenen Steuereinheiten berechnet.