Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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ß- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1902. 
  
    
  
  
  
  
Inhalt: JNr. 62. Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betr. S. 281. — Nr. 63. Ver- 
ordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Lottengrün 
nach Theuma betr. S. 283. — Nr. 64. Bekanntmachung, eine Ergänzung der Vorschriften für die 
Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betr. S. 284. — Nr. 65. Landtagsabschied für die außerordent- 
liche Ständeversammlung des Jahres 1902. S. 285. — Nr. 66. Bekanntmachung, die Einführung der 
Verordnungen über die Bezeichnung der konfirmirten Geistlichen der evangelisch = lutherischen Kirche und über 
das amtliche Verhältniß zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten evangelisch-lutherischen Geist- 
lichen in der Oberlausitz betr. S. 286. — Nr. 67. Verordnung, die Aufhebung einiger Bestimmungen 
der Verordnung über die Staatsbauverwaltung betr. S. 286. 
  
Nr. 62. Gesetz, 
die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend; 
vom 4. Juli 1902. 
8 . 
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
r212 2c hI 2c. 
erachten zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baarbestände 
Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über drei- 
prozentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
§ 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld- 
verschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt 
einhundert Millionen Mark 
Kapital nach näherer Bestimmung Unseres Finanz-Ministeriums in Abschnitten über 
3 4 jährliche Rente auf 100.4 Kapital, 
6 7 - - 7 200 - - 
9. - - 300 - 
  
Ausgegeben zu Dresden den 24. Juli 1902. 44
	        
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