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ß- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1902.
Inhalt: JNr. 62. Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betr. S. 281. — Nr. 63. Ver-
ordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Lottengrün
nach Theuma betr. S. 283. — Nr. 64. Bekanntmachung, eine Ergänzung der Vorschriften für die
Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betr. S. 284. — Nr. 65. Landtagsabschied für die außerordent-
liche Ständeversammlung des Jahres 1902. S. 285. — Nr. 66. Bekanntmachung, die Einführung der
Verordnungen über die Bezeichnung der konfirmirten Geistlichen der evangelisch = lutherischen Kirche und über
das amtliche Verhältniß zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten evangelisch-lutherischen Geist-
lichen in der Oberlausitz betr. S. 286. — Nr. 67. Verordnung, die Aufhebung einiger Bestimmungen
der Verordnung über die Staatsbauverwaltung betr. S. 286.
Nr. 62. Gesetz,
die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 4. Juli 1902.
8 .
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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erachten zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baarbestände
Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über drei-
prozentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände andurch wie folgt:
§ 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld-
verschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt
einhundert Millionen Mark
Kapital nach näherer Bestimmung Unseres Finanz-Ministeriums in Abschnitten über
3 4 jährliche Rente auf 100.4 Kapital,
6 7 - - 7 200 - -
9. - - 300 -
Ausgegeben zu Dresden den 24. Juli 1902. 44