Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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15 ¼ jährliche Rente auf 500.4 Kapital, 
30= - - -1000- O 
90. - „ 3002) 
150. - - 5000 .= - 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
Der Anordnung des letzteren bleibt überlassen, ob sämmtliche vorstehend aufgeführte 
sieben Stückgattungen oder nur einige dieser Gattungen ausgefertigt werden sollen. 
#&2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. Oktober 1902 auszufertigen und 
mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. Oktober 1902 ab laufenden 
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach den Gesetzen vom 
2. April 1894, 15. Mai 1896, 10. Juni 1898, 5. Juni 1900 ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen der nämlichen Stückgattungen anzuschließen. 
63Z. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 31. März 
und 30. September bei der Staatsschuldenkasse. 
#&# 4. Die zur Auszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats- 
schuldenkasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
&5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
6. Vom 1. Januar 1907 ab ist bis auf weiteres mindestens 1 Prozent des 
Kapitalbetrages der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den Staatshaus- 
halts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrages von 
Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder 
zur Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche andernfalls durch Aufnahme 
neuer Anleihen gedeckt werden müßten. 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrages zur Bestreitung von Ausgaben 
der zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche 
Tilgungsbetrag der Anleihe um mindestens eins vom Hundert des in dieser Weise ver- 
wendeten Betrages zu erhöhen. 
§ 7. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung 
der Bestände der Finanzhauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben. Es darf 
jedoch der Gesammtbetrag der gleichzeitig umlaufenden Schatzanweisungen drei Viertheile 
des Neunbetrages der Unserem Finanz-Ministerium nach gegenwärtigem Gesetze zur Ver-
	        
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