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fügung zu stellenden, jeweilig noch unbegebenen Rentenschuldverschreibungen nicht über—
steigen.
S. Die Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkte, in welchen Einzelbeträgen
und mit welchen Fälligkeitsterminen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht
innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen Unserem Finanz-Ministerium zu.
Die Umlaufszeit der ausgegebenen Schatzanweisungen darf den 31. März 1904
nicht überschreiten.
Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Letztere werden von
Unserem Finanz-Ministerium ausgestellt, das ihre Einlösung durch die Finanzhauptkasse
zu bewirken hat.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land-
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4. Juli 1902.
Georg.
Dr. Conrad Wilhelm Rüger
Nr. 63. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Lottengrün nach Theuma betreffend;
vom 7. Juli 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal—
spurigen Nebenbahn von Lottengrün nach Theuma nebst Anschlußgleisen andurch verordnet
was folgt:
&1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen er-
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