Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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litten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau 
der obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge— 
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten find. 
6#3. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
Lottengrün und 
Theuma 
betroffen. h 
Dresden, am 7. Juli 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Mebsch. Effler. 
  
Nr. 64. Bekanntmachung, 
eine Ergänzung der Vorschriften für die Prüfung 
der Nahrungsmittel-Chemiker betreffend; 
vom 9. Juli 1902. 
Nochdem vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 13. Mai 1902 auf Grund der Be- 
stimmung in § 5 Ziffer 1 der Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel- 
Chemiker (vergl. G.= u. V.-Bl. 1894 S. 161 flg.), beschlossen worden ist, das an der 
chemisch-technischen Abtheilung einer bayrischen Industrieschule erworbene Reifezeugniß für 
den Uebertritt in die Technische Hochschule sowie das an der chemischen Abtheilung der 
Königlich Sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz erlangte Absolutorialzeugniß als 
gleichberechtigt im Sinne des § 5 Ziffer 1 der angezogenen Vorschriften anzuerkennen, 
wird dies für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. Juli 1902. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
v. Koppenfels.
	        
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