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litten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau
der obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge—
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten find.
6#3. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Lottengrün und
Theuma
betroffen. h
Dresden, am 7. Juli 1902.
Ministerium des Innern.
v. Mebsch. Effler.
Nr. 64. Bekanntmachung,
eine Ergänzung der Vorschriften für die Prüfung
der Nahrungsmittel-Chemiker betreffend;
vom 9. Juli 1902.
Nochdem vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 13. Mai 1902 auf Grund der Be-
stimmung in § 5 Ziffer 1 der Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-
Chemiker (vergl. G.= u. V.-Bl. 1894 S. 161 flg.), beschlossen worden ist, das an der
chemisch-technischen Abtheilung einer bayrischen Industrieschule erworbene Reifezeugniß für
den Uebertritt in die Technische Hochschule sowie das an der chemischen Abtheilung der
Königlich Sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz erlangte Absolutorialzeugniß als
gleichberechtigt im Sinne des § 5 Ziffer 1 der angezogenen Vorschriften anzuerkennen,
wird dies für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 9. Juli 1902.
Die Ministerien des Innern und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
v. Metzsch. v. Seydewitz.
v. Koppenfels.