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3. Die Einreihung der Orte in die Ortsklassen J bis III des Tarifs bestimmt sich
nach Maßgabe des unter B anliegenden Ortsverzeichnisses.
Eine Revision des Tarifs und der Ortsklassen findet von zehn zu zehn Jahren statt.
# 4. Bei denjenigen Beamten, welche in Deutschland, indeß außerhalb Sachsens
stationirt sind, ist für den Wohnungsgeldzuschuß die Eintheilung der Orte, nach welcher
die Serviskompetenzen der Militärpersonen bemessen werden, dergestalt maßgebend, daß
die Servisklassen A und 1 der Ortsklasse I, die Servisklassen II und III der Ortsklasse II
und die Servisklassen IV und V der Ortsklasse III des diesem Gesetze beigefügten Tarifs
entsprechen.
85. Bei einer Versetzung in eine andere Dienststelle oder nach einem anderen
Stationsorte erlischt der Anspruch auf den der bisherigen Dienststellung und dem bis-
herigen Stationsorte entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeit-
punkte, mit welchem der Bezug des Gehalts nach der bisherigen Dienststelle oder am
bisherigen Stationsorte aufhört.
Hat eine Versetzung eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge, so
wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
#6. Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungsgeld-
zuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch
giebt.
7. Beamten, welche eine freie Dienstwohnung nicht lediglich als zufälligen
Dienstgenuß inne haben, oder eine Wohnungsentschädigung, Miethzinsvergütung, Orts-
zulage oder Entschädigung für den Repräsentationsaufwand beziehen, die den tarifmäßigen
Betrag des Wohnungsgeldzuschusses übersteigt, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht ge-
währt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staatskasse
zufließen. Uebersteigen Wohnungsentschädigungen, Miethzinsvergütungen, Ortszulagen
oder Entschädigungen für den Repräsentationsaufwand den tarifmäßigen Wohnungsgeld-
zuschuß nicht, so ruht der Wohnungsgeldzuschuß bis zur Höhe jener Bezüge.
Zahlt ein Beamter für eine Dienstmiethwohnung einen hinter dem tarifmäßigen
Betrage des Wohnungsgeldzuschusses zurückbleibenden Miethzins, so wird ihm der
Wohnungsgeldzuschuß nur bis zur Höhe des Miethzinses gewährt.
Wenn Beamte für die Bekleidung von Nebenämtern aus Staatsmitteln insgesammt
mehr als zehn Prozent der Besoldung des Hauptamtes beziehen, so ruht der Wohnungs-
geldzuschuß bis zur Höhe dieses Mehrbetrags.
Weiblichen Beamten, deren Ehemänner nach § 1 Anspruch auf Wohnungsgeldzuschuß
haben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt.