Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Unverheirathete Beamte erhalten nur die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungsgeld- 
zuschusses. Im Falle des Bedürfnisses kann er ihnen bis zum vollen Satz gewährt 
werden. 
8 8. Bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes bleibt der Wohnungsgeld- 
zuschuß außer Betracht. 
In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß in seinem thatsächlich 
bezogenen Betrage als Bestandtheil des Diensteinkommens. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 16. Juli 1902. 
Georg. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
  
A. 
TCarif. 
     
  
    
  
  
  
  
ahresbetrag 
Beamten- für die Ort klasse: 
klasse. 1. u — 
400 320 240 
2. 320 240 180 
8. 240 180 160 
4. 180 150 190 
ß. 150 120 50 
6. 120 5 rn 
  
  
  
45“
	        
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