Voll-
streckungs-
behörde.
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Nr. 70. Gesetz
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen;
vom 18. Juli 1902.
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 22.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
& 1. Die Verwaltungsbehörden, denen bei Geldleistungen in Verwaltungssachen
die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht (Vollstreckungsbehörden), haben die An-
ordnung nur auf Antrag des Gläubigers zu erlassen. Von Amtswegen erfolgt die
Anordnung, wenn die Vollstreckungsbehörde den Gläubiger bei der Einziehung zu ver-
treten hat.
Durch Verordnung des zuständigen Ministeriums können auch solchen Verwaltungs-
stellen, welche nicht Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 des A-Gesetzes vom
28. Januar 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 55) sind, in Ansehung der von ihnen einzuziehen-
den Geldleistungen in Verwaltungssachen die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde zu-
ertheilt werden.
#2. Im Geschäftskreise der Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und der Gutsvorsteher ist für die
Anordnung der Zwangsvollstreckung die in dem betreffenden Geschäftszweige nächst-
vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde zuständig. Das zu-
ständige Ministerium kann jedoch einem solchen Bürgermeister, einem Gemeindevorstande
oder einem Gutsvorsteher die Befugniß zur Anordnung der Zwangsvollstreckung ver-
leihen; die Verleihung kann beschränkt werden.
Richtet sich die Zmangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde, einen Orts-
armenverband oder gegen eine Kirchen= oder Schulgemeinde und soll sie in deren Bezirke
erfolgen, so ist die der politischen Gemeinde des Vollstreckungsorts nächstvorgesetzte
Staatsverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde. Dasselbe gilt bei der Zwangs-
vollstreckung gegen einen Bezirksverband.
Die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde kann in den Fällen des zweiten Absatzes
die Vollstreckung einer ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen.