Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Voll- 
streckungs- 
behörde. 
294 — 
Nr. 70. Gesetz 
über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen; 
vom 18. Juli 1902. 
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 22. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
& 1. Die Verwaltungsbehörden, denen bei Geldleistungen in Verwaltungssachen 
die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht (Vollstreckungsbehörden), haben die An- 
ordnung nur auf Antrag des Gläubigers zu erlassen. Von Amtswegen erfolgt die 
Anordnung, wenn die Vollstreckungsbehörde den Gläubiger bei der Einziehung zu ver- 
treten hat. 
Durch Verordnung des zuständigen Ministeriums können auch solchen Verwaltungs- 
stellen, welche nicht Verwaltungsbehörden im Sinne von § 2 des A-Gesetzes vom 
28. Januar 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 55) sind, in Ansehung der von ihnen einzuziehen- 
den Geldleistungen in Verwaltungssachen die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde zu- 
ertheilt werden. 
#2. Im Geschäftskreise der Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte, der Gemeindevorstände und der Gutsvorsteher ist für die 
Anordnung der Zwangsvollstreckung die in dem betreffenden Geschäftszweige nächst- 
vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde zuständig. Das zu- 
ständige Ministerium kann jedoch einem solchen Bürgermeister, einem Gemeindevorstande 
oder einem Gutsvorsteher die Befugniß zur Anordnung der Zwangsvollstreckung ver- 
leihen; die Verleihung kann beschränkt werden. 
Richtet sich die Zmangsvollstreckung gegen eine politische Gemeinde, einen Orts- 
armenverband oder gegen eine Kirchen= oder Schulgemeinde und soll sie in deren Bezirke 
erfolgen, so ist die der politischen Gemeinde des Vollstreckungsorts nächstvorgesetzte 
Staatsverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde. Dasselbe gilt bei der Zwangs- 
vollstreckung gegen einen Bezirksverband. 
Die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde kann in den Fällen des zweiten Absatzes 
die Vollstreckung einer ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen.
	        
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