Einstellung 2c.
der Zwangs-
vollstreckung.
Einwend-
ungen gegen
den Anspruch.
Einwend-
ungen gegen
die Art und
Weise der
Zwangs-
vollstreckung.
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Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769, 770 der Civilprozeßord-
nung entsprechende Anwendung. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Erhebung von Widerspruch
in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Civilprozeßordnung.
§ #9. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn vor-
gelegt wird
1. eine Anordnung, aus der sich ergiebt, daß die zu vollstreckende Entscheidung oder
Verfügung aufgehoben oder ihre Vollziehung ausgesetzt oder daß die Zwangs-
vollstreckung für unzulässig erklärt ist;
2, eine Anordnung, aus der sich ergiebt, daß die Zwangsvollstreckung oder eine Voll-
streckungsmaßregel einstweilen eingestellt ist;
3. eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Zwangs-
vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. eine Urkunde, aus der sich ergiebt, daß der Gläubiger nach der Anordnung der
Zwangsvollstreckung befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. ein Postschein, aus dem sich ergiebt, daß die zur Befriedigung des Gläubigers
erforderliche Summe nach der Anordnung der Zwangsvollstreckung an den
Gläubiger bei der Post eingezahlt ist.
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreck-
ungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 4, 5 bleiben diese Maß-
regeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2, sofern nicht
auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln angeordnet ist.
& 10. Ueber Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch oder gegen die
Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsvollstreckung entscheidet, soweit nicht etwas
Anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde.
Die Verwaltungsbehörde kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen
sei, oder daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
oder daß gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen seien.
11. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise
der Zwangsvollstreckung oder das bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet
das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-