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gefunden hat, als Vollstreckungsgericht. Die Vorschriften der Civilprozeßordnung finden
Anwendung.
& 12. Sovweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Dritte, insbesondere
Erben, Ehegatten, Eltern, Abkömmlinge, Nießbraucher oder Testamentsvollstrecker, kraft
Gesetzes zu der beizutreibenden Geldleistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung
verpflichtet sind, kann die Zwangsvollstreckung auch gegen sie angeordnet werden; die
Vorschriften der 88 735 bis 749, 778, 779, 781 bis 784, 786 der Civilprozeß—
ordnung finden entsprechende Anwendung.
Wird von dem Dritten der Anspruch oder die Zulässigkeit der Anordnung der
Zwangsvollstreckung bestritten, so finden die Vorschriften des § 10 Anwendung. Ueber
Einwendungen, welche die Verpflichtung des Dritten zu der beizutreibenden Geldleistung
oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung betreffen, oder welche auf Grund der §8§ 781
bis 784, 786 der Civilprozeßordnung erhoben werden, wird nach § 11 entschieden.
13. Die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten einer etwaigen
Erinnerung an die Zahlung fallen, soweit sie nothwendig waren, dem Schuldner zur
Last; sie sind zugleich mit der zur Zwangsvollstreckung stehenden Geldleistung bei-
zutreiben.
Die Sätze der Kosten werden durch Verordnung bestimmt.
Soweit die Kosten von dem Schuldner nicht erlangt werden, trägt sie der Gläubiger.
#114. Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde er-
forderlich, so ist diese von der Vollstreckungsbehörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
II. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
1. Allgemeine Vorschriften.
15. Der von der Vollstreckungsbehörde schriftlich ertheilte Auftrag zur Zwangs-
vollstreckung ermächtigt den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher dem Schuldner
und Dritten gegenüber, die Zwangsvollstreckung vorzunehmen, die Zahlung oder die
sonstige Leistung in Empfang zu nehmen und Quittung zu ertheilen. Der Mangel oder
die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber vom Gläubiger nicht
geltend gemacht werden.
Der schriftliche Auftrag ist auf Verlangen eines Betheiligten vorzuzeigen. Seine
Zustellung an den Schuldner ist nicht erforderlich.
#16. Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Zahlung oder der sonstigen Leistung dem Schuldner Quittung zu ertheilen. Die Aus-
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Vollstreckung
gegen Dritte.
Kosten.
Einschreiten
anderer
Behörden.
Auftrag zur
Vollstreckung.
Quittung.