Zwangs-
gewalt.
Widerstand.
Akteneinsicht
2c.
Zeit der
Vollstreckung.
Protokoll.
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lieferung des schriftlichen Auftrags kann der Schuldner auch nach der Zahlung oder
Leistung nicht verlangen.
17. Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohn-
ung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Voll-
streckung dies erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse öffnen
zu lassen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann
zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Ist
militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an die Vollstreckungsbehörde oder, wenn er
seinen Amtssitz nicht am Sitze der Vollstreckungsbehörde hat, an die Amtshauptmann-
schaft, in Städten mit Revidirter Städteordnung an den Stadtrath zu wenden.
& 18. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer
in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner
noch eine zu dessen Familie gehörende oder in dieser Familie dienende erwachsene Person
gegenwärtig, so hat der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher zwei großjährige
Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
19. Jedem bei dem Vollstreckungsverfahren Betheiligten muß auf Begehren
Einsicht der Akten des Vollstreckungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers gestattet und
Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden.
620. Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur erfolgen, wenn die Vollstreckungsbehörde schriftlich die Er-
laubniß ertheilt. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep-
tember die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraume
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr
morgens.
Die Verfügung, wodurch die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung
vorzuzeigen.
&21. Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher hat über jede Voll-
streckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesent-
lichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;