Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Keine 
Gewähr- 
leistung. 
Offen- 
barungseid. 
Vollstreckung 
in Kasernen 2c. 
Ausführung 
der Pfändung. 
— 300 —1 
Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des 
Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 der Civilprozeßordnung finden 
entsprechende Anwendung. 
& 26. Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem 
Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten 
Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. 
&27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist 
glaubhaft, daß durch Pfändung Befriedigung nicht vollständig erlangt werden könne, so 
ist der Schuldner verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in betreff 
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen- 
barungseid dahin zu leisten: « 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er 
dazu im stande sei. 
Die Vollstreckungsbehörde hat das Gericht um Abnahme des Offenbarungseids zu 
ersuchen. Das Ersuchen wird auf Antrag des Gläubigers erlassen, sofern nicht die Voll— 
streckungsbehörde den Gläubiger in Ansehung der Einziehung zu vertreten hat. 
Für die Abnahme des Offenbarungseids ist das Amtsgericht zuständig, in dessen 
Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf— 
enthaltsort hat. Es ladet den Schuldner von Amtswegen zur Leistung des Offenbarungs- 
eids. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 900 bis 915 der 
Civilprozeßordnung; einer Vorauszahlung der Verpflegungskosten bedarf es nur dann, 
wenn der Gläubiger eine Privatperson ist. 
8 28. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen 
Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die 
zuständige Militärbehörde um die Pfändung zu ersuchen. Die Vollstreckungsbehörde hat 
einen Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher zur Uebernahme der gepfändeten 
Gegenstände zu ermächtigen. 
2. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. 
§29. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen 
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher 
sie in Besitz nimmt. 
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Gewahrsam des 
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet 
wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksam-
	        
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