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keit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige
Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
Der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der
geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf die
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Heraus-
gabe bereiten Dritten befinden.
8 30. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet Pfändung von
werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das un- Früchten.
bewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor
der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § 8 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im
Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
*6s 31. Der Pfändung sind, unbeschadet der hierüber bestehenden reichsgesetzlichen Unpfändbare
Vorschriften, nicht unterworfen: Sachen.
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräth, ins-
besondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des
Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehr-
lich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen erforder-
lichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungsmittel oder soweit solche Vor-
räthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geld-
betrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei Ziegen
oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier
Wochen erforderlichen Futter= und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe
auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen Geld-
betrage, wenn die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetrieb er-
forderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirth-
schaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der
Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden;