Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Hausrath. 
Zuziehung 
eines Sach- 
verständigen. 
11. 
12. 
13. 
#32. Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte 
— 302 — 
. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche 
aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die 
zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände; 
bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten 
Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen Stell- 
vertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den 
Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände; 
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen 
die zur Verwaltung des Dienstes oder zur Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 
.l bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Aerzten und 
Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung 
nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit 
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung 
gleichkommt; 
.die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; 
10. 
die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche 
oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht 
bestimmt sind; 
die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familien— 
papiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; 
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen noth— 
wendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners 
und seiner Familie bestimmt sind; 
die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. 
des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres 
ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher 
zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. 
#33. Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, 
und zur Pfändung von Gegenständen der in § 31 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, 
welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen 
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Be- 
trag von dreihundert Mark übersteigt.
	        
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