Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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i -34. Die gepfändeten Sachen sind von dem Vollstreckungsbeamten oder dem Ge-Versteigerung. 
richtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch 
einen Sachverständigen abzuschätzen. 
35. Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Gepfändetes 
Wird dem Vollstreckungsbeamten oder dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, Geld. 
daß an gepfändetem Gelde ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, 
so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht 
binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine Entscheidung des 
nach § 8 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht 
wird. 
Die Wegnahme des Geldes durch den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichts- 
vollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder 
nach § 10 Absatz 2 die Hinterlegung zu erfolgen hat. 
36. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche Versteigerung. 
seit dem Tage der Pfändung geschehen, dafern nicht der Schuldner sich mit einer früheren 
Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer be- 
trächtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden Sachen abzuwenden oder um un- 
verhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. 
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, im 
Falle des § 28 Satz 2 in der Gemeinde, wo der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichts- 
vollzieher seinen Amtssitz hat. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner 
Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. 
Der Schuldner kann bei der Versteigerung mitbieten. Sein Gebot darf zurück- 
gewiesen werden, wenn der Betrag nicht baar erlegt wird. Der Gläubiger kann nicht 
mitbieten. 
6 37. Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf voraus- 
gehen. Der Vertrag kommt erst durch den Zuschlag zu stande. Ein Gebot erlischt, 
wenn ein Uebergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags 
geschlossen wird. 
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung ge- 
schehen. . 
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten 
Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Ver— 
steigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die 
Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote nicht 
zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
	        
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