Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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38. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung des An- 
spruchs und der Vollstreckungskosten hinreicht. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichts- 
vollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, wenn nicht der Erlös nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu hinterlegen ist. 
Gold= und & 39. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe 
Silbersachen, zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann 
der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, der den Gold= oder Silber- 
werth erreicht. 
Werthpapiere. 640. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marktpreis 
haben, aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen, wenn sie aber einen solchen Preis 
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. 
Papiere auf &41. Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der Vollstreckungsbeamte oder 
Namen. der Gerichtsvollzieher durch die Vollstreckungsbehörde ermächtigt werden, die Umschreibung 
auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an 
Stelle des Schuldners abzugeben. 
Auf den 42. Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer 
Sanenzk Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher 
Papiere. durch die Vollstreckungsbehörde ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken 
und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 
Versteigerung 43. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte 
von Früchten ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte er- 
folgen; im letzteren Falle hat der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher die 
Aberntung bewirken zu lassen. 
Abweichungen &44. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsrücksichten 
smß kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache 
fahren. in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen 
bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als 
den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. 
Anschluß- 45. Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll auf- 
pfändung. zunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten oder des Gerichtsvollziehers, daß er die 
Sachen zur Deckung der dem Schuldgrund und der Höhe nach zu bezeichnenden Geld- 
beträge pfände. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen. 
Ist die frühere Pfändung durch einen anderen Vollstreckungsbeamten oder Gerichts- 
vollzieher erfolgt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls mitzutheilen.
	        
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