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Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, der im Wege der ge-
richtlichen Zwangsvollstreckung eine Sache pfändet, die im Wege des Verwaltungs-
vollstreckungsverfahrens schon von einem Vollstreckungsbeamten oder von einem anderen
Gerichtsvollzieher gepfändet worden war.
46. Sind dieselben Sachen das eine Mal durch einen Vollstreckungsbeamten, das
andere Mal durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet, so hat der Gerichtsvollzieher die
Verrichtungen des Vollstreckungsbeamten mit zu übernehmen. Ist die Pfändung beide
Male durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, so ist der Vollstreckungsbeamte, der zu-
erst gepfändet hatte, für die Versteigerung zuständig. Die Versteigerung erfolgt für alle
betheiligten Gläubiger.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der
Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung
der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung, als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungs-
gericht, wenn aber die Pfändungen sämmtlich in Verwaltungssachen erfolgt sind, dem
Amtsgericht anzuzeigen, in dessen Bezirke die erste Pfändung erfolgt ist. Der Anzeige
sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger
gleichzeitig bewirkt ist.
3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte.
#47. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so erläßt die Vollstreckungs-
behörde an den Drittschuldner das schriftliche Verbot, an den Schuldner zu zahlen, und
an den Schuldner das schriftliche Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, ins-
besondere der Einziehung zu enthalten. Zugleich soll sie die Geldforderung dem Gläubiger
zur Einziehung überweisen.
Die Vollstreckungsbehörde hat den Pfändungs= und Ueberweisungsbeschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit dieser Zustellung sind die Pfändung und die
Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Der Schuldner soll von dem Tage der Zustellung
schriftlich in Kenntniß gesetzt werden.
Vor der Pfändung ist der Schuldner nicht zu hören.
6i48. Zur Pfändung und Ueberweisung einer Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, ist außer dem Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusse die Uebergabe des Hypo-
thekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege der Zwangs-
vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte oder der Ge-
1902. 47
Geld-
forderungen.
Hypotheken=
forderungen.