Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Wird die Urkunde nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, den Offen- 
barungseid dahin zu leisten: 
daß er diese Urkunde nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde. 
Die Vollstreckungsbehörde hat das Gericht um Abnahme des Offenbarungseids zu 
ersuchen. Das Ersuchen wird auf Antrag des Gläubigers erlassen, sofern nicht die Voll- 
streckungsbehörde den Gläubiger in Ansehung der Einziehung zu vertreten hat. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der im Absatz 2 
bestimmten Eidesnorm beschließen. 
Für die Abnahme des Offenbarungseids ist das Amtsgericht zuständig, in dessen 
Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf- 
enthaltsort hat. Es ladet den Schuldner von Amtswegen zur Leistung des Offenbarungs- 
eids. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 900 bis 915 
der Civilprozeßordnung; einer Vorauszahlung der Verpflegungskosten bedarf es nur 
dann, wenn der Gläubiger eine Privatperson ist. 
& 54.-Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, 
so ist dem Gläubiger der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Urkunde von der 
Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des § 47 zu überweisen. 
55. Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte 
Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den 
Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn 
aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Ver- 
pflichtungen entstehen kann. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn Gläubiger der 
Staatsfiskus oder eine sächsische kommunale Körperschaft ist. 
§ 56. Der Drittschuldner hat binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfänd- 
ungs= und Ueberweisungsbeschlusses an gerechnet, der Vollstreckungsbehörde auf deren 
Verlangen zu erklären: 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu 
leisten bereit sei; 
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge- 
pfändet sei. 
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in den Pfändungs= und 
Ueberweisungsbeschluß aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger 
für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. 
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei der Zustellung des Pfändungs= und 
Ueberweisungsbeschlusses an den zustellenden Beamten oder innerhalb der im Absatz 1 
477 
Ueberweisung 
des 
Herausgabe- 
anspruchs. 
Ueberweisung 
einer Pfand- 
forderung. 
Erklärungs- 
pflicht des 
Dritt- 
schuldners.
	        
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