Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Geltend- 
machung der 
überwiesenen 
Forderung. 
Ansprüche 
auf Heraus- 
gabe 2c. 
beweglicher 
Sachen. 
Ansprüche 
auf Heraus- 
gabe 2c. 
unbeweglicher 
Sachen. 
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bestimmten Frist an diesen oder an die Vollstreckungsbehörde erfolgen. Im ersteren Falle 
sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unter- 
schreiben. 
*57. Klagt der Gläubiger die Forderung ein, so ist er verpflichtet, dem Schuldner 
gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Auslande oder eine 
öffentliche Zustellung erforderlich wird. 
Der Gläubiger haftet dem Schuldner für den Schaden, der daraus entsteht, daß er 
die Beitreibung der Forderung verzögert. 
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung erworbenen Rechte 
unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem 
Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. 
Wird der Gläubiger bei der Einziehung von der Vollstreckungsbehörde vertreten, so ist 
diese auch ermächtigt, den Verzicht zu erklären. 
58. Ist die Forderung bedingt oder betagt, oder ist ihre Einziehung wegen der 
Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten 
verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde, nachdem die Pfändung erfolgt ist, an Stelle 
der Ueberweisung eine andere Art der Verwerthung anordnen. 
Vor dem Beschlusse ist, wenn die Anordnung auf Antrag erfolgt, der Gegner des 
Antragstellers zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Auslande oder eine öffentliche 
Zustellung erforderlich wird. Ergeht der Beschluß von Amtswegen, so sollen alle Be- 
theiligten gehört werden. 
#59. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung 
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 47 
bis 57 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. 
60. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache 
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen von ihr zu 
beauftragenden Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. 
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung ge- 
pfändeter Sachen Anwendung. 
61. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, 
hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag vom 
Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. 
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat die Auflassung 
an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Uebergange des
	        
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