Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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brauch, so ist der Ueberschuß zu kapitalisiren und zur Verstärkung der Substanz und 
Erhöhung des Stelleneinkommens zu verwenden; das Gleiche gilt, wenn innerhalb der 
fünf Jahre Fehlbeträge von der Kirchengemeinde nicht aufzubringen gewesen sind. 
&7.Veränderungen in den der Besoldungskasse überwiesenen Einkommensbezügen, 
wie sie durch Steigen oder Fallen der Pachtgelder und Kapitalzinsen, Zuwachs oder Ab- 
gang der im Amte begründeten Ausgaben und dergleichen eintreten können, sind inner- 
halb des im § 6 bezeichneten fünfjährigen Zeitraums, unbeschadet ihrer Verlautbarung 
im Stellenkataster, ohne Einfluß auf die Höhe des für diese Zeit einmal festgestellten 
Gehaltes. Das Landeskonsistorium kann hiervon Ausnahmen nachlassen. 
Zu jeder Verminderung des nach § 1 zu gewährleistenden Stelleneinkommens ist die. 
Genehmigung des Landeskonsistoriums erforderlich. Sie darf nur in besonderen Ausnahme- 
fällen ertheilt werden. 
F 8. Die Vorschriften der 88 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit das Stellen- 
einkommen durch Selbstbewirthschaftung oder Selbstverpachtung von Lehnsgrundstücken 
erzielt wird. Sie gelangen jedoch zur Anwendung, soweit der Lehnsnutznießer die Selbst- 
bewirthschaftung oder Selbstverpachtung von Lehnsgrundstücken aufgiebt und deren 
Verwaltung nach § 1 des Kirchengesetzes, die Verwaltung von Grundstücken geistlicher 
Lehne mit Einschluß der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung betreffend, vom 
5. Januar 1897 dem Kirchenvorstande überläßt. In diesem Falle ist dem nach § 1 des 
gegenwärtigen Kirchengesetzes zu gewährenden festen Gehalte des Lehnsnutznießers der 
Ertrag hinzuzurechnen, den der Lehnsnutznießer während seiner Amtszeit, aber nicht mehr 
als fünf Jahre zurückgerechnet, durchschnittlich im Jahre durch Selbstbewirthschaftung oder 
Selbstverpachtung erzielt hat; ist der Lehnsnutznießer noch nicht ein Jahr lang im Genuß 
der Stelle, so ist der katastrirte Ertrag hinzuzurechnen. 
6#9. Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden ferner keine Anwendung, soweit das 
Stelleneinkommen in Naturalbezügen oder Nebennutzungen besteht. Sie gelangen jedoch 
zur Anwendung, soweit ein Naturalbezug oder eine Nebennutzung in einen festen Geld- 
bezug umgewandelt wird. In diesem Falle ist dem nach § 1 zu gewährenden festen 
Gehalte des Lehnsnutznießers der durchschnittliche Marktpreis der letzten zehn Jahre 
hinzuzurechnen. 
610. Eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung der in den §§ 8 und 9 
bezeichneten Erträge oder Marktpreise ist von der Kircheninspektion, nach Befinden nach 
Einholung des Gutachtens von Sachverständigen, zu entscheiden. 
&11. In allen diesem Kirchengesetz unterliegenden Fällen kann der Antrag des 
Lehnsnutznießers auf Rückgabe der Verwaltung der Lehnsgrundstücke zur Selbstbewirth- 
48“
	        
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