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brauch, so ist der Ueberschuß zu kapitalisiren und zur Verstärkung der Substanz und
Erhöhung des Stelleneinkommens zu verwenden; das Gleiche gilt, wenn innerhalb der
fünf Jahre Fehlbeträge von der Kirchengemeinde nicht aufzubringen gewesen sind.
&7.Veränderungen in den der Besoldungskasse überwiesenen Einkommensbezügen,
wie sie durch Steigen oder Fallen der Pachtgelder und Kapitalzinsen, Zuwachs oder Ab-
gang der im Amte begründeten Ausgaben und dergleichen eintreten können, sind inner-
halb des im § 6 bezeichneten fünfjährigen Zeitraums, unbeschadet ihrer Verlautbarung
im Stellenkataster, ohne Einfluß auf die Höhe des für diese Zeit einmal festgestellten
Gehaltes. Das Landeskonsistorium kann hiervon Ausnahmen nachlassen.
Zu jeder Verminderung des nach § 1 zu gewährleistenden Stelleneinkommens ist die.
Genehmigung des Landeskonsistoriums erforderlich. Sie darf nur in besonderen Ausnahme-
fällen ertheilt werden.
F 8. Die Vorschriften der 88 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit das Stellen-
einkommen durch Selbstbewirthschaftung oder Selbstverpachtung von Lehnsgrundstücken
erzielt wird. Sie gelangen jedoch zur Anwendung, soweit der Lehnsnutznießer die Selbst-
bewirthschaftung oder Selbstverpachtung von Lehnsgrundstücken aufgiebt und deren
Verwaltung nach § 1 des Kirchengesetzes, die Verwaltung von Grundstücken geistlicher
Lehne mit Einschluß der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung betreffend, vom
5. Januar 1897 dem Kirchenvorstande überläßt. In diesem Falle ist dem nach § 1 des
gegenwärtigen Kirchengesetzes zu gewährenden festen Gehalte des Lehnsnutznießers der
Ertrag hinzuzurechnen, den der Lehnsnutznießer während seiner Amtszeit, aber nicht mehr
als fünf Jahre zurückgerechnet, durchschnittlich im Jahre durch Selbstbewirthschaftung oder
Selbstverpachtung erzielt hat; ist der Lehnsnutznießer noch nicht ein Jahr lang im Genuß
der Stelle, so ist der katastrirte Ertrag hinzuzurechnen.
6#9. Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden ferner keine Anwendung, soweit das
Stelleneinkommen in Naturalbezügen oder Nebennutzungen besteht. Sie gelangen jedoch
zur Anwendung, soweit ein Naturalbezug oder eine Nebennutzung in einen festen Geld-
bezug umgewandelt wird. In diesem Falle ist dem nach § 1 zu gewährenden festen
Gehalte des Lehnsnutznießers der durchschnittliche Marktpreis der letzten zehn Jahre
hinzuzurechnen.
610. Eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung der in den §§ 8 und 9
bezeichneten Erträge oder Marktpreise ist von der Kircheninspektion, nach Befinden nach
Einholung des Gutachtens von Sachverständigen, zu entscheiden.
&11. In allen diesem Kirchengesetz unterliegenden Fällen kann der Antrag des
Lehnsnutznießers auf Rückgabe der Verwaltung der Lehnsgrundstücke zur Selbstbewirth-
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