Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1902 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 30. Dezember 1901. 
Nach der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 305 des Deutschen Reichsanzeigers 
vom Jahre 1901 erlassenen Bekanntmachung vom 23. Dezember 1901 ist auf Grund 
der Vorschriften in § 4 und § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 1898 S. 361) der Betrag der für die 
Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das 
Jahr 1902 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge- 
währen ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80 Pifg. 65 Pfg. 
b) NMittagskost.. 40= 35 
c) = Abendkdot 25 20 
d) Morgenkoaot 15 10 
Dresden, den 30. Dezember 1901. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Thomas. 
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Errichtung einer staatlichen Untersuchungsanstalt für Nahrungsmittel rc. 
betreffend; 
vom 30. Dezember 1901. 
Nochdem im Anschluß an das Hygienische Institut der Universität Leipzig eine 
staatliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel sowie Gebrauchsgegen-
	        
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