— 316 —
schaftung oder Selbstverpachtung (§ 6 des Kirchengesetzes, die Verwaltung von Grund-
stücken geistlicher Lehne mit Einschluß der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung be-
treffend, vom 5. Januar 1897) auch wegen überwiegender Interessen der Kirchengemeinde
abgelehnt werden.
&12. Wird in Zukunft der Höchstbetrag des durch Dienstalterszulagen erreichbaren
Einkommens ständiger Geistlicher über 48004 erhöht, so tritt an Stelle der im § 1
Absatz 1 festgesetzten Summe der neue Höchstbetrag.
13. Auf das kirchendienstliche Einkommen der Kirchschullehrer und anderer Kirchen-
diener findet dieses Kirchengesetz entsprechende Anwendung, insbesondere ist der Bestimmung
in § 1 wegen der Gehaltszahlung in monatlichen Raten auch solchen Kirchendienern
gegenüber nachzugehen, die sich nicht im Genusse eines Lehns befinden.
14. Für Kirchen, die nicht Parochialkirchen sind, liegen die Verpflichtungen, die
in diesem Kirchengesetze den Kirchengemeinden auferlegt worden sind, den in Frage
kommenden kirchlichen Stiftungen ob, soweit deren Verfassung nicht entgegensteht.
Die Vorschriften der §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
15. Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Dresden, am 22. Juli 1902.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
Dr. Rüger.
Dr. Otto.
Nr. 72. Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902,
die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und
Kirchendienern betreffend;
vom 22. Juli 1902.
ur Ausführung des Kirchengesetzes, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von
Geistlichen und Kirchendienern betreffend, vom 22. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 314)