Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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wird hiermit — soweit nöthig im Einverständniß mit dem Königlichen Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts — Folgendes verordnet. 
J. Im Allgemeinen. 
& 1. Die den Kirchengemeinden in § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes auferlegte Ver- 
pflichtung zu monatlicher Vorauszahlung des der Gewährleistung unterliegenden Gehaltes 
setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Bestandes in der Besoldungskasse voraus. 
Zu dessen Beschaffung und jederzeitigen Bereithaltung sind die Kirchengemeinden 
verpflichtet. 
Die Gewährung von Beihülfen hierzu aus Staats= oder landeskirchlichen Mitteln 
ist ausgeschlossen. 
Bei Bemessung der Höhe des anzuschaffenden Betriebsfonds ist zu berücksichtigen, 
daß ein großer Theil der an die Besoldungskasse zu überweisenden Stelleneinkünfte in 
halbjährlichen Beträgen postnumerando eingeht. 
In welcher Weise für die bereit zu stellenden Baarmittel Sorge getragen werden 
soll, bleibt der Entschließung des Kirchenvorstands überlassen. 
Wo nicht entsprechende Bestände bei den Kirchengemeindekassen vorhanden sind, oder 
der erforderliche Betrag durch eine außerordentliche Anlagenerhebung beschafft werden 
kann, wird die Aufnahme eines Darlehns auf den Kredit der Kirchengemeinde, vielleicht 
bei den Sparkassen, sich empfehlen. Dabei ist baldige, längstens innerhalb 10 Jahren 
zu bewirkende Tilgung zu bedingen. 
Jedenfalls ist schon bei Aufstellung der Haushaltpläne für das Jahr 1903 auf Be- 
schaffung dieser Betriebsfonds gebührend Rücksicht zu nehmen. 
&6#2. Der Rechnungsnachweis über die der Besoldungskasse zugewiesenen Bezüge 
ist, da wo mehrere Stellen in Frage kommen, in, nach den einzelnen Stellen getrennten 
Unterabtheilungen, also z. B. a) Pfarr-, b) Diakonat-, c) Kirchschulstelle 2c. im Anhange 
zur Kirchrechnung (§ 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes) abzulegen, damit immer ohne 
weiteres ersehen werden kann, ob sich Einnahme und Ausgabe innerhalb der einzelnen 
Stellen mit einander decken, beziehentlich für welche Stelle eventuell ein Fehlbetrag von 
der Kirchengemeinde zu decken ist, oder zu Gunsten welcher Stelle eine Kapitalisirung 
des Ueberschusses und eine Verstärkung der Stellensubstanz zu erfolgen hat. 
83. Als Mutterkirche im Sinne von § 3 des Kirchengesetzes hat in Zweifelsfällen 
die Kirche des Ortes zu gelten, wo der Geistliche seinen Wohnsitz hat. 
–#4.Ueber die der Besoldungskasse zu überweisenden Einkommensbezüge und über 
die Höhe des danach von der Kirchengemeinde zu gewährleistenden, dem Stelleninhaber 
in gleichen Monatsraten aus der Besoldungskasse zu gewährenden Jahresgehalts ist auf
	        
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