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daß die Kassenverwalter eventuell Kautionen zu bestellen oder, soweit schon geschehen,
solche zu erhöhen haben. Auch die Besoldungskassen unterliegen wie die übrigen von
den Kirchrechnungsführern zu vertretenden Kassen der besonderen Beaufsichtigung und
der von Zeit zu Zeit oder bei sonst sich bietender Gelegenheit auszuführenden Revision
durch die Kircheninspektion.
II. Auszahlungen durch die Kultusministerialkasse betreffend.
9. Zu den Bezügen der evangelisch --lutherischen Geistlichen, Kirchschullehrer und
anderen Kirchendiener, welche nach § 2 des Kirchengesetzes in die Besoldungskasse einzu-
zahlen sind, gehören die durch die Kultusministerialkasse zur Auszahlung gelangenden
a) Zulagen zur Erhöhung des Einkommens der Geistlichen auf 2400 .4 jährlich
(Stellenzulagen),
b) Entschädigungen für die Tranksteuerbefreiung der Geistlichen, der Schullehrer und
niederen Kirchendiener und
J) Zinsen von Ablösungskapitalien, Rentenzuschüsse und fiskalischen Renten aus den
beiden Geistlichen Zehntablösungsfonds.
10. Unm festzustellen, welche der vorstehend unter b und c gedachten Bezüge künf-
tig an die Kirchenvorstände zu zahlen sind, haben die letzteren diese Bezüge bis spätestens
den 1. Oktober dieses Jahres bei der Kircheninspektion mittels Schreibens nach fol-
gendem Muster anzumelden:
„Dem unterzeichneten Kirchenvorstand sind auf Grund des Kirchengesetzes vom
22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und
Kirchendienern betreffend, fernerhin von der Kultusministerialkasse zu Dresden
solgende Bezüge gegen seine Quittung auszuzahlen:
11. 4 Tranksteueräquivalent für den Pfarrer,
22. - - --Diakonus,
3....-- - --Kirchschullehrer,
(event. Einschaltung weiterer Stellen)
44. Ablösungskapitalzinsen 2c. für den Pfarrer,
55. - — - Diakonus,
6 - - - --K1rchschullehrer
(event. Einschaltung weiterer Stellen)
allerseits hier.
Vollzug.“
11. Die Kircheninspektionen haben die gestellten Anträge nach der Richtung zu
prüfen, ob das Gewährleistungsgesetz auf die aufgeführten Stellen Anwendung zu leiden