Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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hat, die geprüften Anträge für einen Ephoralbezirk zusammen zu stellen und diese Zu— 
sammenstellung, in der Regel unter Zurückhaltung der Anmeldungsschreiben, bis spä- 
testens den 1. November dieses Jahres an das Evangelisch-lutherische Landes- 
konsistorium einzusenden. In dieser Zusammenstellung sind die Orte in der Reihenfolge 
der Anfangsbuchstaben aufzuführen. Sie hat folgende Spalten zu enthalten: 
1. Laufende Nummer, 
2. Ort, 
3. Stelle, 
4. Jahresbetrag des Tranksteueräquivalents, 
5. Jahresbetrag der Ablösungskapitalzinsen, Rentenzuschüsse und fiskalischen Rente, 
und ist abzuschließen und zu vollziehen. 
Das Epvangelisch-lutherische Landeskonsistorium wird hierauf beim Mangel Bedenkens 
und, soweit nöthig, nach eingeholter Zustimmung des Königlichen Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts die Kultusministerialkasse mit Weisung versehen. 
12. Sollten einem Berechtigten noch andere, in das zu gewährleistende Einkommen 
einzurechnende Bezüge aus der Kultusministerialkasse zustehen, so ist deren Zahlung an 
den Kirchenvorstand von diesem mittels besonderen Schreibens durch Vermittelung der 
Kircheninspektion beim Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium in Antrag zu bringen. 
13. Die erstmalige Auszahlung an die Kirchenvorstände erfolgt, die rechtzeitige 
Stellung der Anträge vorausgesetzt, zu den ersten Fälligkeitsterminen im Jahre 1903. 
&14. Die Auszahlung erfolgt gegen vom Kirchenvorstande unter Beidrückung seines 
Stempels auszustellende Quittungen, und zwar der Bezüge 
§ a in halbjährigen, jedesmal im Juni und Dezember zahlbaren Theilbeträgen 
auf das jeweilig laufende Kalenderhalbjahr, 
§ Db vom 1. September jeden Jahres ab auf das jeweilig laufende Kalenderjahr, 
§ ein halbjährigen Theilbeträgen, auf die Zeit vom 1. Oktober des einen bis 
3 1. März des anderen Jahres vom 1. März jeden Jahres ab, und auf 
die Zeit vom 1. April bis 30. September vom 1. September jeden 
Jahres ab. 
Abweichungen hiervon bedürfen der Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistoriums beziehentlich des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. Soweit jedoch zu § 9b und c die Auszahlung an den Kirchenvorstand durch 
Postanweisung, ohne Einsendung von Quittung, zu § 9 a die Auszahlung in kürzeren als 
halbjährigen Terminen und zu § 9e die Auszahlung auch in Jahresbeträgen und beziehent- 
lich auf das Kalenderjahr angeordnet worden oder bisher erfolgt ist, bewendet es bei dieser 
Zahlungsweise bis auf weiteres. 
1802. 49
	        
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