Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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15. In Quittungen, die auf einen vollen Halbjahresbetrag der Stellenzulage 
(§9 unter a) lauten und die sich vorkommendenfalls auf die Stellenzulagen mehrerer 
Geistlichen unter Einzelangabe der Stellen, der quittirten und der Jahresbeträge, beziehen 
können, ist vom Kirchenvorstande zu bescheinigen, daß die betreffende geistliche Stelle in 
dem Halbjahre, auf welches die Quittung lautet, ununterbrochen ständig besetzt gewesen ist. 
Ist ein Geistlicher im Laufe eines Halbjahres verstorben und sind gnadengenuß- 
berechtigte Hinterlassene vorhanden, so ist auch der auf die Gnadengenußzeit entfallende 
Antheil der Stellenzulage an den Kirchenvorstand auszuzahlen. Den Quittungen ist solchen- 
falls ein amtlich vollzogenes Zeugniß des Superintendenten über den Tag des Todes, das 
Vorhandensein von gnadengenußberechtigten Hinterlassenen und die Dauer des Gnaden- 
genusses beizufügen. Reicht die Gnadengenußzeit über den Schluß eines Kalenderhalb- 
jahres hinaus, so bedarf es auf der Quittung über den Erfüllungsbetrag nur noch des 
Zeugnisses eines Geistlichen oder eines anderen öffentlichen Beamten, daß eine gnaden- 
genußberechtigte Person, welche namhaft zu machen und deren Verhältniß zum Erblasser 
(ob Wittwe oder Kind) anzugeben ist, sich noch am Leben befindet. Sind keine gnaden- 
genußberechtigten Hinterlassenen vorhanden, so ist der Quittung des Kirchenvorstandes 
über den bis Ende des Sterbemonats zu zahlenden Restbetrag die Sterbeurkunde beizufügen. 
Sofern nur über einen Theilbetrag der Stellenzulage zu gquittiren ist, ist Einzel- 
quittung auszustellen und sind, soweit vorstehend nicht andere Bestimmungen getroffen 
worden, die in Punkt 7 der Verordnung vom 11. Februar 1892, die Berechnung und 
den Bezug des Einkommens geistlicher Stellen bei eintretenden Amtswechseln betreffend 
(Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums vom Jahre 1892 S. 29 flge.), unter a ge- 
dachten Zeugnisse beizufügen. Der Beifügung dieser Zeugnisse bedarf es auch dann, wenn 
der Stelleninhaber vom 1. Januar oder 1. Juli ab in den Genuß oder mit dem 30. Juni 
oder 31. Dezember aus dem Genusse des Stelleneinkommens getreten ist. 
Theilbeträge können sofort nach Ablauf der Zeit, auf welche sie zu gewähren sind, 
erhoben werden. 
Für die Berechnung und den Bezug der Stellenzulagen ist bei eintretenden Amts- 
wechseln die diesen Gegenstand betreffende, obenerwähnte Verordnung vom 11. Feb- 
ruar 1892 maßgebend. Bei der erstmaligen ständigen Anstellung eines Geistlichen 
werden die Stellenzulagen von und mit dem Tage der Einweisung ab gewährt. 
16. Bei Erhebung der § 9b unde erwähnten Bezüge bedarf es auf den Quittungen 
einer Bescheinigung über Besetzung der Stellen nicht, da diese Bezüge zu dem fundirten 
Einkommen der Stellen gehören. In Sterbe= und Vakanzfällen hat sich der Kirchenvor- 
stand mit den Erben und gnadengenußberechtigten Hinterlassenen beziehentlich mit der 
Vakanzkasse unmittelbar auszugleichen.
	        
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