Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nachweisung

der  Einkommensbezüge,  welche  der  Besoldungskasse  für

Pfarramt

Diakonat
Kirchschulstelle

(das  Unzutreffende  ist  auszustreichen)

zu  Ephorie

 

 

zuzuführen  sind.  .  .
9  (Für  jede  Stelle  ist  eine  besondere  Nachweisung  erforderlich.)

 

          

I.  Pachtgeld.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.  Baare  Bezüge  aus  dem  Kirchenärar,  der  Kirchgemeindekasse,  der  Staatskasse,
  aus  Stiftungen  2c.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Kirchenvorstand.

 

Der  Stelleninhaber.