Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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5.  Als  festgenommen  gilt  eine  Person  erst  dann,  wenn  ihr  unter  Handauflegen
oder  Berühren  mit  der  Waffe  ausdrücklich  eröffnet  ist,  daß  sie  festgenommen  sei.

Der  bloße  Zuruf  „Halt“  oder  „Sie  find  verhaftet,  arretirt,  festgenommen“  oder
dergleichen  genügt  nicht.

Dem  Festgenommenen  ist  sofort  zu  erklären,  daß  bei  Fluchtversuch  von  der  Waffe
Gebrauch  gemacht  werden  würde;  Waffen  und  Werkzeuge  sind  ihm  abzunehmen.

6.  Hat  der  Posten  eine  Person  festgenommen,  so  stellt  er  sie  in  das  Schilderhaus,
Gesicht  nach  der  Wand.  Er  selbst  pflanzt  das  Seitengewehr  auf  und  stellt  sich  so  vor
das  Schilderhaus,  daß  er  den  Arrestanten  unter  Augen  hat.  Er  erweist  keine  Ehrenbezeugungen.
  Den  Wachthabenden  setzt  er  durch  einen  vorübergehenden  Soldaten  2c.  von
dem  Vorgefallenen  in  Kenntniß;  bei  Festnahme  von  Civilpersonen  läßt  er  einen  Polizeibeamten
  herbeirufen,  wenn  dies  schneller  zum  Ziele  führt.

7.  Alle  festgenommenen  Militärpersonen  werden  nach  der  nächsten  Wache  gebracht,
wo  mit  ihnen  nach  den  vom  Gouverneur  2c.  oder,  wenn  es  sich  um  Kasernen=  oder
sonstige  Wachen  des  Truppentheils  handelt,  vom  Kommandeur  dieses  Truppentheils  über
die  weitere  Ablieferung  getroffenen  Anordnungen  verfahren  wird.

8.  Alle  festgenommenen  Civilpersonen  werden  nach  der  nächsten  Wache  gebracht,
von  der  sie  durch  die  Polizei,  die  sofort  zu  benachrichtigen  ist,  abgeholt  werden.  Liegt
eine  Polizeiwache  dem  Festnahmeort  näher  als  die  zuständige  Militärwache,  so  erfolgt
die  Ablieferung  unmittelbar  an  die  Polizeiwache.

Außerdem  sind  die  polizeilichen  Exekutivbeamten,  die  sich  nicht  auf  Straßenposten
oder  auf  Patrouille  mit  fest  vorgeschriebener,  Abweichungen  nicht  zulassender  Marschroute
befinden,  angewiesen,  die  von  militärischen  Posten,  Patrouillen  2c.  festgenommenen  Civilpersonen
  auf  Ansuchen  gegen  Ausstellung  einer  Bescheinigung  zu  übernehmen  und  an  die
nächste  Polizeiwache  abzuliefern.

9.  In  verkehrsreichen  Straßen  erfolgt  der  Transport  festgenommener  Personen
möglichst  in  geschlossenem  Wagen.

10.  Die  Wachen  sind  zu  Durchsuchungen  von  Wohnungen  und  umfriedigten  Räumen
behufs  Festnahme  einer  Person  nur  auf  Ersuchen  eines  militärischen  Gerichtsherrn,  des
Richters,  der  Staatsanwaltschaft  oder  deren  Hülfsbeamten  berechtigt.

11.  Das  Eindringen  in  die  Wohnungen  während  der  Nachtzeit  ist  verboten.  Dieses
Verbot  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Fälle  einer  Feuers=  oder  Wassersnoth,  einer  Lebensgefahr  oder  eines  aus  dem
Innern  der  Wohnung  hervorgegangenen  Ansuchens;

b)  auf  Fälle,  in  denen  die  Wachen  bei  Verfolgung  auf  frischer  That,  oder  wenn  Gefahr
  im  Verzuge  oder  zur  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen  in
die  Wohnung  eindringen;