Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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vollständigen. Demgemäß verordnen Wir hiermit auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: 
81. 
Das in Unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Dienst— 
Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, leziungen, 
Transporten und allen anderen Kommandos, auch wenn solche auf Requisition oder zum Waffen- 
Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§ 2 bis 6 bezeichneten betranch 
Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen. stattfindet. 
8 2. 
Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen ange= Fälle des 
griffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch wossen 
Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den Gegen Angriffe 
Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. und Wider- 
stand durch 
Thätlichkeiten 
oder gefähr- 
liche 
83 Drohungen. 
Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder Wegen Unge- 
Zr . « . »s horsams bei 
anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter oder sonst gefährlicher Werkzeuge 
auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder es werden zur Ablegung 
die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen, so macht das Militär von von Waffen 
seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen. W7s 
zeugen. 
84. 
Wenn bei Arrestationen“) der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur einen Bei Arresta- 
Versuch dazu macht, so bedient sich das Militär der Waffen, um die Flucht zu vereiteln. — 
Flucht bereits 
arretirter 
85. Personen. 
Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene, welche ihm zur Zur Verhin— 
Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen derung der 
Flucht vom 
zu entfliehen versuchen. Transport 
oder aus Ge- 
*) Unter Arrestationen sind sowohl die förmlichen Verhaftungen, als auch die vorläufigen Ergreifungen fängnissen. 
und Festnahmen zu verstehen. Was daher hier von den Verhafteten gesagt ist, gilt auch von den vorläufig 
ergriffenen und festgenommenen Personen. 
50“ 
 
	        
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