Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

89. 
Wird der bewaffneten Macht thätlicher Widerstand entgegengesetzt oder sogar ein 
Angriff auf dieselbe mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen, 
wird mit Steinen oder anderen Gegenständen nach derselben geworfen, so ist die bewaffnete 
Macht, auf Anordnung ihres Befehlshabers, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen 
befugt. 
810. 
Der Thatbestand wird durch eine amtliche Darstellung des Befehlshabers festgestellt. 
Es hat derselbe darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: 
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an den Haufen erlassenen 
Befehl, ob er ihn zu wiederholen genöthigt gewesen, und die Wirkung desselben, 
ob eine thätliche Widersetzlichkeit stattgefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten 
der Aufrührer ein Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, ob 
mit Steinen oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und welchen Ge— 
brauch er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und wie 
er den Auflauf gedämpft hat; endlich ob und was für Beschädigungen an Per— 
sonen oder Sachen erfolgt sind. 
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung von dem 
obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit dieselben 
der Zeit oder dem Orte nach selbständig gehandelt haben. Die nähere Bezeichnung der 
Beschädigungen an Personen und Sachen, soweit es nöthig ist, erfolgt von der Polizei— 
behörde, wird dem Befehlshaber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung. 
2c. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. August 1835. 
(L. S.) Gez.) Friedrich Wilhelm. 
(ggez.) Frhr. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Mühler. Anncillon. 
v. Witzleben. v. Rochow. Graf von Alvensleben.
	        
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