Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 75. Bekanntmachung, 
die Errichtung eines Königlichen Aichamtes in Chemnitz betreffend; 
vom 1. August 1902. 
Im weiteren Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren 
Einrichtung für die verschiedenen Zweige der Aichgeschäfte betreffend, vom 3. März 1 873 
(G.= u. V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Chemnitz 
ein Königliches Aichamt mit der Ordnungszahl errichtet worden ist. Seine Zuständig- 
keit erstreckt sich auf die Aichung von Längenmaaßen, Flüssigkeitsmaaßen, Fässern (T.), 
Hohlmaaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände, Gewichten, Waagen für alle 
Belastungen sowie auf Registrirwaagen und Gasmesser. 
Dresden, den 1. August 1902. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Klopfleisch. 
Nr. 76. Verordnung, 
eine Amnestie wegen gewisser Uebertretungen betreffend; 
vom 7. August 1902. 
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden Köonig von Sachsen 
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wollen allen den Personen, gegen die in Unserem Lande wegen Uebertretung auf Haft 
oder Geldstrafe durch Strafbefehl, polizeiliche Strafverfügung, Strafbescheid oder ein bei 
Unseren bürgerlichen Gerichten ergangenes Urtheil erkannt oder wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter Strafandrohung erlassene An- 
ordnung eine Zwangsstrafe für verwirkt erklärt worden ist, diese Strafen in Gnaden 
erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung 
bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zustellung bekannt gemacht ist. 
Wir befehlen demgemäß, daß die Vollstreckung der betroffenen Haftstrafen
	        
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