Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Wir befehlen demgemäß, daß die Vollstreckung der betreffenden Disziplinar= und 
Haftstrafen 
am 8. August 1902 vormittags 10 Uhr 
aufgehoben werde. Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die gerichtliche 
Entscheidung bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist, sie gilt aber nur für die 
Fälle, in denen die Rechtskraft längstens bis zum 14. August 1902, diesen Tag ein- 
geschlossen, eintritt. Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer 
Handlungen verurtheilt (Reichsstrafgesetzbuch 88 77 bis 79), so find nur die wegen 
Uebertretungen erkannten Strafen erlassen. 
Ist bei der Bestätigung des Urtheils die Strafe gemildert worden, so soll die Be- 
stätigungsorder für die Anwendbarkeit dieses Gnadenerlasses maßgebend sein. 
Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben: 
1. die nach der Disziplinarstrafordnung § 3 unter C Ziffer 3 und 4 verfügten Strafen, 
sowie 
2. diejenigen Haftstrafen, welche nach den Vorschriften des § 361 Nr. 3 bis 5 des 
Reichsstrafgesetzbuches verhängt worden sind. 
Dresden, den 7. August 1902. 
Georg. 
  
Dr. Viktor Alerander Otto. 
Nr. 78. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor betreffend; 
vom 29. Juli 1902. 
M Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal- 
spurigen Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor nebst Anschlußgleisen andurch verordnet 
was folgt. 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
1902. 51
	        
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