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Personen, die sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitze eines ordnungs-
mäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienstbuches oder Arbeitsbuches befinden oder
welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 113
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht nachweisen können.
Bei der Vermittelung von ausländischen Stellen an weibliche Personen
sind alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erörtern, um Schädigungen der Stelle-
suchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minderjährige weibliche
Personen muß außerdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Annahme
einer ausländischen Stelle vorliegen.
Gesindevermiether und Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an weibliche
Personen vermitteln, haben der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung unauf-
gefordert regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen einzureichen. Dasselbe
gilt für die Vermittelung von inländischen Stellen für Kellnerinnen und sonstige in
Schankräumen thätige weibliche Angestellte, sowie für Ammen.
& 7. Der Gesindevermiether und Stellenvermittler hat sich jeder Ein wirkung
auf die in einem festen Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen dahin, daß
sie ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, zu enthalten. Ebenso ist ihm jede Ein-
wirkung auf Dienstherrschaften oder Arbeitgeber wegen Entlassung ihrer Dienstboten oder
Arbeiter untersagt.
S.Der Gesindevermiether und Stellenvermittler darf mit Personen, denen er
eine ihre Erwerbthätigkeit vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt hat,
wegen Beschaffung einer anderen Stellung erst dann in Verbindung treten, wenn der
erste für das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältniß maßgebende Kündigungstermin
verstrichen ist, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für das Verlassen der Stellung nach-
gewiesen wird.
K9. Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern sowie ihren Hülfspersonen
einschließlich der Familienangehörigen ist das Aufsuchen von Aufträgen außer—
halb ihrer Geschäftsräume untersagt; insbesondere ist ihnen jede Geschäftsthätig-
keit auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (Schank-
stuben, Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen, in der Nähe von
nicht gewerbmäßig betriebenen Arbeits= und Stellennachweisen vc.) verboten.
§*10. Die Geschäftsanzeigen der Gefindevermiether und Stellenvermittler
müssen den Thatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung offener
Stellen und Dienste durch Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn
bestimmte, durch die Geschäftsbücher nachweisbare Aufträge hierfür vorliegen.
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