Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Hierbei muß Name, Vermittlereigenschaft und Wohnung oder Geschäftslokal des 
Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers angegeben werden. 
11. Es ist den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern untersagt, den ihre 
Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Arbeit- 
geber oder Dienstherrschaften und der Stellesuchenden, über die Art des Arbeitsverhält- 
nisses oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu ertheilen, von der sie wissen oder 
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den thatsächlichen Verhältnissen nicht 
entspricht. 
12. Die Gesindevermiether und Stellenvermittler dürfen Dienstbücher, Arbeits- 
bücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Dienst- 
vermittelung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen der Eigenthümer nicht 
zurückhalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs= oder 
Pfandrecht nicht ausüben. 
13. Der Geschäftsinhaber soll sein Gewerbe in der Regel persönlich ausüben. 
Ueber die Zulässigkeit der Stellvertretung entscheidet in jedem einzelnen Falle 
die Ortspolizeibehörde gemäß § 47 Absatz 1 der Gewerbeordnung. 
Die Beschäftigung von Hülfspersonen (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten) ein- 
schließlich der Familienangehörigen ist nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde ge- 
stattet. Diese Erlaubniß darf nur für Personen ertheilt werden, die für den Geschäfts- 
betrieb die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; sie kann jederzeit ohne Angabe von 
Gründen widerrufen werden. 
# 14. Wegen der Gebühren für die Stellenvermittelung gelten die Vorschriften 
des § 75a der Gewerbeordnung. Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht be- 
rechnet werden. Die Erstattung baarer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, 
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiesen 
werden kann. 
Gebühren und sonstige Vergütungen mit Ausnahme der baaren Auslagen dürfen 
nur nach Erledigung des Auftrags erhoben werden; insbesondere ist die Erhebung eines 
Einschreibegeldes bei Annahme des Auftrags verboten. 
Das Gebührenverzeichniß ist bei der Ortspolizeibehörde mit Abschrift einzureichen. 
Die Urschrift ist abgestempelt zurückzugeben, die Abschrift nach Vergleichung mit der Ur- 
schrift zu den Akten zu nehmen. 
* 15. Die Vermittelungsgebühren sind von demjenigen zu entrichten, 
der den Auftrag ertheilt hat. Haben beide Vertragstheile Aufträge ertheilt, die zum
	        
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