Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Abschlusse des Vertrages geführt haben, so darf der von beiden Theilen gezahlte Gesammt— 
betrag die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen. 
Reisegelder oder Aufgelder sind dem Stellesuchenden nach Bestimmung der 
Auftraggeber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen nicht unter Anrechnung auf die 
geschuldeten Gebühren vorenthalten werden. 
*16. Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern sowie ihren Hülfspersonen 
einschließlich der zum Haushalte gehörigen Familienangehörigen ist der Betrieb der Gast- 
und Schankwirthschaft sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und 
sonstigen geistigen Getränken untersagt; auch darf der Geschäftsbetrieb weder in 
Räumen, die der Gast= oder Schankwirthschaft dienen, noch in Räumen, die mit solchen 
Räumen im Zusammenhang stehen, betrieben werden. 
+ 17. Gesindevermiether und Stellenvermittler bedürfen zur Beherbergung von 
Stellesuchenden der ausdrücklichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Ge- 
nehmigung ist nur unter besonderen Verhältnissen und nur dann zu ertheilen, wenn für 
die Unterbringung geeignete Räume vorhanden sind. Mämrliche und weibliche Personen 
dürfen nicht von demselben Unternehmer beherbergt werden. Die Befugniß kann jeder- 
zeit von der Ortspolizeibehörde ohne Angabe von Gründen entzogen werden. 
Das Verzeichniß der Preise für die Gewährung der Unterkunft und jede Abänder- 
ung bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde und ist in den Schlafräumen aus- 
zuhängen. 
618. Den in § 17 bezeichneten Gewerbetreibenden ist die Lieferung von 
Speisen an die beherbergten Personen gestattet. 
Das Preisverzeichniß der Speisen und jede Abänderung bedarf der Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde und ist in allen Räumen, wo die Speisen verabreicht werden, 
auszuhängen. 
Die Befugniß kann von der Ortspolizeibehörde jederzeit ohne Angabe von Gründen 
entzogen werden. 
6 19. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb des Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers jederzeit Einsicht zu nehmen. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den 
Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten und den in 88 17 und 18 bezeich- 
neten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, die bei ihnen etwa hinter- 
legten Dienst= und Arbeitsbücher, Zeugnisse und dergleichen, sowie ihre Geschäftsbriefe 
auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Ge- 
schäftsbetrieb verlangte Auskunft, insbesondere über die Zahl der innerhalb eines be-
	        
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