Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 344 — 
stimmten Zeitraumes von Stellesuchenden und Arbeitgebern erhaltenen Aufträge wahr— 
heitsgetreu zu ertheilen. 
820. Ein Abdruck dieser Vorschriften ist jedem im Gebrauche befindlichen Ge- 
schäftsbuche vorzuheften; außerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den Geschäfts- 
räumen am Eingange auszuhängen. 
. Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 1 bis 20 gegebenen Vorschriften 
werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 
150 % und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 
§ 22. Das Verbot des gleichzeitigen Betriebes der Gast= und Schankwirthschaft 
(§ 16) tritt am 1. Oktober 1903 in Kraft; im übrigen treten die Vorschriften am 
1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher 
dürfen bis zu ihrem Abschlusse (§ 4), längstens aber bis zum 1. Januar 1904 benutzt 
werden. 
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vorschriften verlieren die etwa für einzelne 
Gemeinden oder Bezirke erlassenen Bestimmungen über denselben Gegenstand ihre 
Gültigkeit. 
Dresden, am 6. August 1902. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Kuhnert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.