Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Nr. 7. Verordnung, 
die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend; 
bom 25. Jannar 1802. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ergänzung und Erläuterung der Verordnung, 
die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 3. Sep- 
tember 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591) Folgendes bestimmt: 
J. 
Zustellungen durch die Post können in den Fällen des § 13 Absatz 1 auch mittels 
eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
II. 
Im übrigen bleiben die Behörden zwar verpflichtet, die Vorschriften über das Zu- 
stellungsverfahren allenthalben genau zu beachten. Geschieht dies jedoch ausnahmsweise 
nicht, so kann der Nachweis dafür, daß jemand die ihm zuzustellende Zufertigung er- 
halten hat, auch in anderer Weise geführt werden. 
III. 
Im Verkehre zwischen amtlichen Stellen genügt als Nachweis der Zustellung die 
von der empfangenden Stelle auf das Schriftstück zu bringende pflichtmäßige Eingangs- 
bemerkung. 
Dresden, den 25. Januar 1902. 
Die Ministerien des Innern, des Kriegs und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
Wilsdorf. 
Serichtigung. 
Ziffer 13 auf Seite 189 des G.= u. V.-Bl. 1901 hat zu lauten: Zu § 119, 3, letzter Absatz. 
Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1900 Seite 327, §§ 19 und 20 des Gesetzes 
über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dreöden. 
19002. 2
	        
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