Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Art ein entsprechender Raum für solche Nachtragungen offen zu halten. Erweist sich 
dieser Raum später als unzureichend, so sind die weiteren Eintragungen unter Bei— 
behaltung der bisherigen Nummer an anderer Stelle vorzunehmen und diese Stelle bei 
der bisherigen Nummer unter „Bemerkungen“ zu bezeichnen. 
4.Erfordert die Erledigung des Geschäftsauftrags eine Reihe von Einzelhandlungen, 
insbesondere bei Prozeßvertretungen, Erbschaftsregulirungen, Vermögensverwaltungen 
und allen Vollmachtsaufträgen, so sind sogleich nach Eintragung des Auftrags in das 
Geschäftsbuch besondere Handakten zu bilden, in denen alle in den Händen des Gewerbe- 
treibenden zurückbleibenden Entwürfe, Vollmachten, Schriftstücke, Belege, Rechnungen, 
Quittungen und anderen Eingänge nach zeitlicher Reihenfolge zu vereinigen sind. 
Die Handakten sind so zu führen und, soweit erforderlich, durch kurze Aufzeichnungen 
über die Geschäftsthätigkeit jederzeit so zu vervollständigen, daß daraus der Stand des 
Verfahrens und jede Einzelhandlung des Gewerbetreibenden zu ersehen ist. Sie sind 
fortlaufend mit Seiten= oder Blattzahlen zu versehen. 
Auf dem Unschlage der Handakten sind Name, Stand und Wohnung des Auftrag- 
gebers, der wesentliche Inhalt des Auftrags, der Werthgegenstand und die Nummer des 
Geschäftsbuches anzugeben. 
5. In das Geld= und Urkundenbuch sind alle von dem Gewerbetreibenden auf 
Grund des Geschäftsauftrags für den Auftraggeber oder für einen Dritten in Empfang 
genommenen Gelder, Werthpapiere (Aktien, Gesellschaftsantheile, Zinsscheine, Checks, 
Loose 2c.), Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und sonstige Urkunden, sowie andere Werth- 
gegenstände einzutragen. Die Vorschrift in Ziffer 3 Absatz 3 findet entsprechende An- 
wendung. 
Die Eintragungen in das Geld= und Urkundenbuch sind in deutscher Sprache und 
in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen unmittelbar bei Empfang und bei Wieder- 
ausgabe zu bewirken. Die Nummer der Eintragung im Geld= und Urkundenbuch ist in 
dem Geschäftsbuche bei der betreffenden Geschästsnummer zu vermerken. Gelder sind 
nach ihrem Gesammtbetrage anzugeben. Die Werthpapiere, Urkunden und sonstigen 
Werthgegenstände sind einzeln unter Angabe des Geldwerthes aufzuführen und so zu 
bezeichnen, daß sie von anderen gleichen Gegenständen unterschieden werden können. 
Die empfangenen Gelder, Werthpapiere, Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und andere 
Urkunden sind in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Giebt sie der Gewerbe- 
treibende einem Dritten in Verwahrung, so ist dies unter Darlegung des Sachverhalts 
und unter Bezeichnung des Verwahrers in Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken. Der 
Gewerbetreibende hat hiervon den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen.
	        
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