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Nr. 81. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen an der
Eisenbahnlinie Leipzig — Hof betreffend;
vom 4. August 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich der Aus-
bau des dritten und vierten Gleises der Eisenbahnlinie Leipzig — Hof zwischen Leipzig
und Gaschwitz und die Erweiterung der Haltestelle Leipzig-Connewitz erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter-
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Anlagen in
Anwendung zu bringen.
6&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
s# 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Leipzig und
Leipzig-Connewitz
betroffen.
Dresden, am 4. August 1902.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Vodel.
Effler.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckesrei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.