Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 356 — 
Nr. 81. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen an der 
Eisenbahnlinie Leipzig — Hof betreffend; 
vom 4. August 1902. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich der Aus- 
bau des dritten und vierten Gleises der Eisenbahnlinie Leipzig — Hof zwischen Leipzig 
und Gaschwitz und die Erweiterung der Haltestelle Leipzig-Connewitz erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu 
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter- 
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) 
andurch verordnet, was folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Anlagen in 
Anwendung zu bringen. 
6&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
s# 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren 
Leipzig und 
Leipzig-Connewitz 
betroffen. 
Dresden, am 4. August 1902. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Effler. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckesrei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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