Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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— 369 — 
Hüber das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, sowie bei 
Betriebsveränderungen (88 68, 69 des Reichsgesetzes); 
über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Betriebsunter- 
nehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, die 
den Betrieb einstellen; 
über die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltplans; 
über die Mittheilung der Unfälle an Genossenschaftsorgane; 
über die Vertretung der Genossenschaft bei den Untersuchungsverhandlungen (8 72 
des Reichsgesetzes); 
über das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (8 78 des 
Reichsgesetzes); 
über die Organe, die die Entschädigungen festzustellen und hierüber den Bescheid 
zu ertheilen haben (§§ 75 und 81 des Reichsgesetzes); 
über die Anmeldung der im § 1 Absatz 6 des Reichsgesetzes bezeichneten Personen, 
der Betriebsbeamten, sowie derjenigen Betriebsunternehmer, die mit einem höheren 
als dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher 
Arbeiter zu versichern sind; 
über die Strafen wegen Nichtbefolgung der nach Ziffer 16 zu treffenden Anmeld- 
ungsvorschriften; 
über das Verfahren bei der Anmeldung und dem Ausscheiden nicht versicherungs- 
pflichtiger Personen und die für sie zu leistenden Beiträge; 
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von 
Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe 
(68 120 flg. des Reichsgesetzes) 
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
66. Gegen die Entscheidung des Landesversicherungsamts, wodurch die Genehmigung 
des Genossenschaftsstatuts oder einer Abänderung des Statuts versagt wird, ist binnen 
einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Genosenschecberiand die Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern zulässig. 
8 7. Bei Behinderung des Genossenschaftsvorstandes wird die Gernosenschafts— 
versammlung durch das Landesversicherungsamt einberufen und von einem Beauftragten 
dieser Behörde geleitet. 
#6##. Die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes ist von diesem im Dresdner 
Journal und der Leipziger Zeitung öffentlich bekannt zu machen. 
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