Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zur Legitimation des Vorstandes oder der Vorstandsmitglieder bei Rechtsgeschäften 
genügt die Bescheinigung des Landesversicherungsamts, daß die darin bezeichneten Per— 
sonen den Vorstand bilden oder mit der Vertretung des Vorstandes beauftragt sind. 
89. Eine Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen 
findet nicht statt. 
810. Für jede Gemeinde wird ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter gewählt. 
Es ist nachgelassen, daß mehrere benachbarte Gemeinden einen gemeinsamen Vertrauens- 
mann und einen gemeinsamen Stellvertreter wählen. Die Wahl ist in Städten, wo die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, vom Stadtrathe, in mittleren und kleinen Städten 
vom Stadtgemeinderathe, in Landgemeinden von der Gemeindevertretung und für die 
selbständigen Gutsbezirke von dem Gutsvorsteher, dafern dieser sich mit der Gemeinde- 
vertretung nicht einigt, zu vollziehen. Das Ergebniß ist binnen einer vom Landes- 
versicherungsamte zu bestimmenden Frist dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. 
11. Den Vertrauensmännern liegt für ihren Bezirk ob: 
1. die Erstattung von Gutachten über die Verhältnisse der Betriebe, soweit deren Ver- 
sicherungspflicht in Betracht kommt, an den Genossenschaftsvorstand, und 
2. die Theilnahme an den Untersuchungsverhandlungen (§ 72 des Reichsgesetzes). 
&12. Vom Genossenschaftsvorstande wird ein Verzeichniß der Unternehmer der 
nach § 1 des Reichsgesetzes versicherten land= und forstwirthschaftlichen Betriebe aufgestellt, 
aus dem die Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen bewirthschafteten 
Grundstücke nach Abrechnung der die Gebäude sammt Hofraum treffenden Einheiten ent- 
fallen, sowie, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, die Veranlagung eines jeden Betriebs 
in die Gefahrenklassen ersichtlich ist. 
Für die in § 5 Ziffer 6 und 7 bezeichneten Betriebe sowie für die in § 5 Ziffer 8 
und 18 bezeichneten Personen muß das Verzeichniß die nach dem Statute für die Ver- 
anlagung maßgebenden Unterlagen enthalten. 
#13. Den Ortsbehörden sind von der Genossenschaft Verzeichnisse mitzutheilen, 
aus denen sich ergiebt, welche Betriebe als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden. 
Aus dem Verzeichnisse müssen die Zahl der beitragspflichtigen Steuereinheiten und die 
sonstigen für die Veranlagung maßgebenden Verhältnisse ersichtlich sein. 
Die Ortsbehörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist öffentlich bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen 
der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die 
Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und die sonstigen Unterlagen für die Veranlagung 
bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben.
	        
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