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Der Bescheid auf den Einspruch ist schriftlich zu ertheilen. Dem Betriebsunternehmer
steht dagegen binnen zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landes-
versicherungsamt zu.
4. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Ortsbehörde durch Ver-
mittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß zu
geben. Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörig-
keit anerkannt, so ist dies dem Unternehmer unter Mittheilung der für die Veranlagung
maßgebenden Unterlagen schriftlich zu eröffnen. Dem Unternehmer stehen hiergegen die
in § 13 Absatz 3 und 4 angegebenen Rechtsmittel zu. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt,
so hat der Genossenschaftsvorstand dem Unternehmer und der unteren Verwaltungsbehörde
unter Angabe der Gründe hiervon Mittheilung zu machen. Die untere Verwaltungs-
behörde kann sodann den Fall dem Landesversicherungsamte zur Entscheidung vorlegen.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes oder des Unternehmers hat sie von dieser Be-
fugniß Gebrauch zu machen.
*15. Gehören außerhalb des Staatsgebiets liegende Grundstücke zu einem Be-
triebe, dessen Sitz innerhalb des Königreichs Sachsen gelegen ist, so sind sie vom Genossen-
schaftsvorstande nach den für die Ermittelung der Grundsteuer geltenden Vorschriften ab-
zuschätzen; diese Abschätzung ist in Grundsteuereinheiten zum Ausdruck zu bringen, die
den nach § 13 ermittelten Steuereinheiten zuzuzählen sind. Gegen die Höhe der Ab-
schätzung steht dem Genossenschaftsmitgliede binnen einer Frist von vier Wochen die Be-
schwerde an das Landesversicherungsamt zu.
s16. Die in § 34 des Reichsgesetzes bezeichneten Deckungsmittel werden von den
Betriebsunternehmern nach der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen
bewirthschafteten land= und forstwirthschaftlichen Grundstücke nach Abrechnung der die
Gebäude sammt Hofraum treffenden Einheiten entfallen, und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen aufgebracht, die gemäß § 5 Ziffer 5, 6, 7, 8 und 18 im Statute ge-
troffen sind.
17. Der Genossenschaftsvorstand hat für sämmtliche Unternehmer eine Heberolle
anzulegen und den Ortsbehörden Auszüge daraus mitzutheilen, die den Zahlungspflich-
tigen die Prüfung der Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung ermöglichen.
Die Ortsbehörde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Be-
theiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist öffentlich bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer un-
beschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei
dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die Ver-
anlagung nicht angefochten werden. Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden