Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Der Bescheid auf den Einspruch ist schriftlich zu ertheilen. Dem Betriebsunternehmer 
steht dagegen binnen zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landes- 
versicherungsamt zu. 
4. Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Ortsbehörde durch Ver- 
mittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß zu 
geben. Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörig- 
keit anerkannt, so ist dies dem Unternehmer unter Mittheilung der für die Veranlagung 
maßgebenden Unterlagen schriftlich zu eröffnen. Dem Unternehmer stehen hiergegen die 
in § 13 Absatz 3 und 4 angegebenen Rechtsmittel zu. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, 
so hat der Genossenschaftsvorstand dem Unternehmer und der unteren Verwaltungsbehörde 
unter Angabe der Gründe hiervon Mittheilung zu machen. Die untere Verwaltungs- 
behörde kann sodann den Fall dem Landesversicherungsamte zur Entscheidung vorlegen. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes oder des Unternehmers hat sie von dieser Be- 
fugniß Gebrauch zu machen. 
*15. Gehören außerhalb des Staatsgebiets liegende Grundstücke zu einem Be- 
triebe, dessen Sitz innerhalb des Königreichs Sachsen gelegen ist, so sind sie vom Genossen- 
schaftsvorstande nach den für die Ermittelung der Grundsteuer geltenden Vorschriften ab- 
zuschätzen; diese Abschätzung ist in Grundsteuereinheiten zum Ausdruck zu bringen, die 
den nach § 13 ermittelten Steuereinheiten zuzuzählen sind. Gegen die Höhe der Ab- 
schätzung steht dem Genossenschaftsmitgliede binnen einer Frist von vier Wochen die Be- 
schwerde an das Landesversicherungsamt zu. 
s16. Die in § 34 des Reichsgesetzes bezeichneten Deckungsmittel werden von den 
Betriebsunternehmern nach der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen 
bewirthschafteten land= und forstwirthschaftlichen Grundstücke nach Abrechnung der die 
Gebäude sammt Hofraum treffenden Einheiten entfallen, und unter Berücksichtigung der 
Bestimmungen aufgebracht, die gemäß § 5 Ziffer 5, 6, 7, 8 und 18 im Statute ge- 
troffen sind. 
17. Der Genossenschaftsvorstand hat für sämmtliche Unternehmer eine Heberolle 
anzulegen und den Ortsbehörden Auszüge daraus mitzutheilen, die den Zahlungspflich- 
tigen die Prüfung der Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung ermöglichen. 
Die Ortsbehörde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Be- 
theiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist öffentlich bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer un- 
beschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei 
dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die Ver- 
anlagung nicht angefochten werden. Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden
	        
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