— 362 —
Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zweier Wochen nach der Zustellung die
Beschwerde an das Landesversicherungsamt zu.
#18. Die Ortsbehörden haben von den Betriebsunternehmern die Beiträge bei—
zuziehen und sie in ganzer Summe durch Vermittelung der Bezirkssteuereinnahmen an
den Genossenschaftsvorstand einzusenden.
19. Für die Vermögensverwaltung gelten die Vorschriften in §§ 115 bis mit
118 des Reichsgesetzes. Anträge gemäß § 117 des Reichsgesetzes sind durch das Landes-
versicherungsamt dem Ministerium des Innern vorzulegen.
#20. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung (§ 42 Absatz 2 Ziffer 3
des Reichsgesetzes) erfolgt durch den Landeskulturrath.
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch das Statut ge-
troffen sind, werden unbeschadet der Vorschriften in § 115 des Reichsgesetzes durch den
Genossenschaftsvorstand erlassen und bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungs-
amts.
&21. Die Bestimmungen der 88§ 160 und 161 des Reichsgesetzes finden auf die
Vorstandsmitglieder, auf die Beisitzer der Schiedsgerichte (§ 9 des Reichsgesetzes, be-
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze — R.-G.-Bl. 1900 S.3335 flg. —)
und auf die gemäß der §8 126 und 127 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900
(R.-G.-Bl. S. 641 flg.) ernannten technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen
Anwendung.
§22. Die Staatsbetriebe, mit alleiniger Ausnahme der fiskalischen Forstverwaltung
und ihrer Nebenbetriebe, werden der Berufsgenossenschaft zugetheilt.
§23. Der Krankenversicherungspflicht nach dem Krankenversicherungsgesetze in der
Fassung vom 10. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 417 flg.) und des Abschnitts B des
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886/30. Juni 1900 werden in dem aus den Vorschriften
der genannten Gesetze sich ergebenden Umfange auch die in der Land= und Forstwirthschaft
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche nach § 1 des
Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 gegen Unfälle versichert sind, mit Ausnahme der-
jenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeits-
vertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist.
Gegeben zu Dresden, den 18. August 1902.
Georg.
Georg von Metzsch.