Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 83. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900, sowie die Ausführung des Landesgesetzes 
vom 18. August 1902 über die Unfall= und Krankenversicherung der in 
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend; 
vom 19. August 1902. 
Nechdem das Landesgesetz über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. 
S. 67 flg.) durch das Gesetz vom 18. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 357) ersetzt 
worden ist, werden die Ausführungsvorschriften zu dem Unfallversicherungsgesetze für 
Land= und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 in der Fassung vom 5. Juli 1900 
(R.-G.-Bl. S. 641 flg.) und zu dem Landesgesetze vom 18. August 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 357) unter Berücksichtigung der bereits in den Verordnungen vom 19. September 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 912 flg.) und vom 18. Dezember 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 959 flg.) getroffenen einschlagenden Bestimmungen in Folgendem zusammengestellt. 
J. 
In Ansehung der land- und forstwirthschaftlichen Betriebe, die nicht der 
fiskalischen Forstverwaltung angehören. 
§ 1. 
a) Unter Gemeindebehörde, sowie unter Ortsbehörde ist in Städten, wo die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten mit der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der 
Gemeindevorstand und für selbständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
b) Unter der Bezeichnung Gemeindevertretung ist die nach den Gemeinde- 
ordnungen geltende Vertretung der Stadt= oder Landgemeinde und in Ansehung der 
selbständigen Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
J) Die den Ortspolizeibehörden und den unteren Verwaltungsbehörden 
überwiesenen Funktionen werden vorbehältlich der Bestimmung in § 162 des Reichs- 
gesetzes in den Städten, wo die Revidirte Städteordnung besteht, von dem Stadtrathe, 
im übrigen von der Amtshauptmannschaft wahrgenommen. 1
	        
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