— 364 —
d) Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der in § 29 Absatz 1 des Reichsgesetzes
behandelten Streitigkeiten ist in Städten, wo die Revidirte Städteordnung eingeführt ist,
die Kreishauptmannschaft, im übrigen die Amtshauptmannschaft.
e) Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
f) Streitigkeiten, für die durch das Reichsgesetz das Verwaltungsstreitverfahren
vorgeschrieben oder zugelassen ist, sind auch, insoweit dies nicht bereits in § 21 Ziffer 10
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 486 flg.) bestimmt ist, in dem für Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts (§ 21)
vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden.
§ 2.
Zu §8 5 und 26 des Reichsgesetzes.
Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge (wie Wohnung, Feuerung,
Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung rc.) für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter
und Betriebsbeamte sind von der unteren Verwaltungsbehörde von fünf zu fünf Jahren
festzusetzen und dem Genofsenschaftsvorstande mitzutheilen.
§ 3.
Zu § 10 des Reichsgesetzes.
Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes, den land= und forstwirthschaft-
liche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land= und forstwirthschaftliche, sowie durch
anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen, ist von der höheren Verwaltungs-
behörde von fünf zu fünf Jahren nachzuprüfen. Das Ergebniß ist dem Genossenschafts-
vorstande zu eröffnen.
8 4.
Zu § 12 Absatz 2 des Reichsgesetzes.
Von veränderten Festsetzungen des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter ist der Genossenschaftsvorstand in Kenntniß zu setzen.
96#5.
Zu § 70 Absatz 1 des Reichsgesetzes.
Wird die Unfallanzeige mündlich erstattet, so ist das vom Reichsversicherungs-
amte aufgestellte Anzeigeformular von der Ortspolizeibehörde selbst nach den Angaben
dessen, der die Anzeige erstattet, auszufüllen und von diesem mit zu unterschreiben.