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In Bezug auf die Erledigung von Zweifeln über die Wahlberechtigung ist
den Bestimmungen in § 9 Absatz 1 der Verordnung vom 15. April 1872 zur Aus-
führung des Gesetzes vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 84) nachzugehen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens
binnen vier Wochen nach dem Wahltage bei dem Landesversicherungsamte anzubringen,
dem die Entscheidung hierüber zusteht. Im übrigen finden auf solche Einsprüche die
Vorschriften in § 17 Absatz 2 der Verordnung vom 15. April 1872 Anwendung.
8 11.
Zu 86 des Landesgesetzes.
Wird die Versagung der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts vom Mini—
sterium des Innern aufrecht erhalten, so ist die Genossenschaftsversammlung behufs ander-
weiter Beschlußfassung über das Statut binnen vier Wochen einzuberufen. Wird auch
dem von dieser Genossenschaftsversammlung beschlossenen Statute die Genehmigung end-
gültig versagt, so wird ein solches vom Landesversicherungsamte erlassen.
12.
Zu § 10 des Landesgesetzes.
Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden aus der Mitte der Be-
triebsunternehmer und, dafern das Statut dies zuläßt, aus der Mitte der von den Be-
triebsunternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gewählt.
Die Vornahme der Wahlen, sowohl der regelmäßig alle zwei-Jahre wiederkehrenden
als der Ergänzungswahlen, die innerhalb einer Wahlperiode sich nothwendig machen,
erfolgt auf Anordnung des Landesversicherungsamts.
Ergänzungswahlen gelten nur bis zum Ablauf der Periode für die regel-
mäßigen Wahlen.
In Städten, wo die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist,
und auf dem platten Lande ist das Ergebniß der Wahlen der Amtshauptmannschaft an-
zuzeigen, die ihrerseits ein Verzeichniß der sämmtlichen Vertrauensmänner und Stell-
vertreter ihres Verwaltungsbezirks mit Angabe der Bezirke dieser Personen aufstellt und
dem Genossenschaftsvorstande mittheilt und ein gleiches Verzeichniß dem Landes-
versicherungsamte überreicht. In den Städten mit Revidirter Städteordnung wird das
Wahlergebniß vom Stadtrathe unmittelbar dem Genossenschaftsvorstande mitgetheilt und
dem Landesversicherungsamte angezeigt.
Da es nachgelassen ist, daß mehrere Landgemeinden und mehrere selbständige Guts-
bezirke einen gemeinsamen Vertrauensmann sowie einen gemeinsamen Stellvertreter
wählen, so haben die Amtshauptmannschaften in geeigneten Fällen nach Befinden nach